12. April 2021
Grundsätzlich müssen getrennte Paare den vorher gemeinsam aufgenommen Kredit zusammen abzahlen, es sei denn, einer der beiden Parteien zieht aus dem Kredit den alleinigen Nutzen.
Ehepartner haften für einen gemeinsamen Kredit auch nach der Trennung, sofern sie beide von diesem einen Nutzen haben. Sollte aber ein Ehepartner auch der Trennung den alleinigen Nutzen aus den gemeinsam genommenen Kredit ziehen, so ist dieser für die weitere Tilgung des Kredits zuständig, wie das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied (Az.: 9 UF 93/19).
In dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar einen Kredit in Höhe von 38.000 Euro aufgenommen, wobei sie davon 18.000 Euro für die Ablösung eines Autokredits nutzten. Das angeschaffte Fahrzeug diente als Familienauto. Ende 2015 trennte sich das Paar und der Pkw wurde alleinig vom Mann genutzt. Dieser zahlte die Kreditraten weiter, verlangte aber von seiner früheren Partnerin eine Erstattung der Kreditraten zu 50 Prozent, die er seit Trennung weiterhin entrichtet hatte. Künftig sollte sie die Hälfte der Kreditraten zahlen.
Das Gericht entschied nur zum Teil zugunsten des Mannes. Es kam zu der Ansicht, dass die ehemalige Partnerin nicht für die etwa 18.000 Euro Ablösesumme für das Auto haften müsse, da sie den Pkw nicht nutze. Mit der Trennung habe ihr das Auto nicht mehr als Familienfahrzeug zur Verfügung gestanden. Alleinig der Mann nutzte ab dem Zeitpunkt der Trennung das Auto.
Das Gericht erklärte, dass alleinig derjenige ehemalige Partner nach der Trennung die Kreditraten zu zahlen habe, der davon auch den Nutzen hätte. In dem vorliegenden Fall demzufolge der Mann. Die Restsumme, sprich 20.000 Euro, müssen beide jeweils zur Hälfte tragen. Gemäß Gesetz besteht eine hälftige Haftung für jeden der Partner, es sei denn, dass anderweitige Regeln festgelegt worden sind. In dem vorliegenden Fall waren jedoch keine anderen Regelungen festgelegt worden. Zudem bestehen auch keine Anzeichen für eine Zweckentfremdung des Geldes durch Seiten des Mannes.