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Sandra Mondi ist in Deutschland geboren, hat Germanistik und Ägyptologie studiert und ist seit 2017 bei der Generalagentur Ammirato tätig. Ihre anvertrauten Rubriken sind die Kundenbetreuung und die Gestaltung des Webauftritts. Ihre Fachthemen beziehen sich auf die Finanzwelt und den öffentlichen Dienst.

Kann eine Kreditkarte verändert werden?

05. Mai 2021

Banken geben Kreditkarten gerne nach eigenem Design aus. Aufgeprägt sind dann in der Regel das Logo der Bank, die Kreditkartennummer, die Prüf-Nummer, ein Magnetstreifen und ein Unterschriftsfeld sowie der Name des Karteninhabers. Viele Kreditkarteninhaber fragen sich jedoch zu Recht: Kann ich die Karte nach meinen Wünschen verändern? Kann ich sie anmalen? Darf ich das Logo der Bank eliminieren und mein eigenes Firmenlogo auflasern oder sogar die Kartennummer oder die Prüfnummer aus Sicherheitsgründen entfernen? Nachfolgend ein Überblick über die rechtliche Lage.

Kreditkarte bleibt Eigentum der Bank

Gewöhnlich ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank die Kreditkartennutzung verankert. Diese besagt in der Regel, dass die Kreditkarte Eigentum der Bank bleibt. Sie muss auf Verlangen vom Kunden an die Bank zurückgegeben werden. Auch wenn der Kunde als Kreditkarteninhaber bezeichnet wird, so ist er nicht der Eigentümer der Karte, sondern lediglich deren Inhaber.

Kreditkarte kann nicht vom Kunden modifiziert werden

Da die Kreditkarte nicht in das Eigentum des Kunden bei Ausstellung übergeht, sondern weiterhin das Eigentum der Bank darstellt, kann sie auch dementsprechend vom Kunden nicht modifiziert werden. Lediglich die Bank kann in die Materialsubstanz der Kreditkarte eingreifen und Veränderungen vornehmen. Kunden dürfen also nicht ohne Einwilligung der Bank Nummern ausmerzen, die Karte anmalen oder das Logo abdecken. Auch das Aufbringen des eigenen Firmenlogos ist ohne vorherige Zustimmung der Bank untersagt.

Veränderungen an der Karte stellt Sachbeschädigung dar

Sollten Kunden die Kreditkarte ohne vorherige Zustimmung der Bank (siehe dazu § 903 BGB) verändern, stellt dies eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB dar. Allein der Versuch ist bereits strafbar. Auch wenn das Logo der Bank beispielsweise nicht ganz eliminiert werden konnte und noch zum Teil sichtbar ist, stellt dies bereits eine Sachbeschädigung dar.

In § 303 StGB heißt es:

  1. Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
  3. Der Versuch ist strafbar.

Welche Strafen drohen bei Veränderung der Kreditkarte?

Nach § 303 StGB können als Strafe eine Geldbuße bis hin zu zwei Jahren Freiheitsstrafe drohen. Daher sollten sich Kunden mit der Bank in Verbindung setzen, wenn sie ein neues Design wünschen. Viele Banken stellen bereits Kreditarten in einer Wahlfarbe des Kunden aus. Auch das Aufdrucken eines Bildes ist möglich.