25. März 2021
In der Corona-Krise sind viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen. Dabei stellen sich ihnen viele Fragen rund um Kurzarbeitergeld, Kurzarbeit und Urlaubsanspruch: Muss ich einen Antrag auf Kurzarbeit stellen? Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld? Habe ich einen Urlaubsanspruch? Können auch Teilzeitbeschäftigte in Kurzarbeit gehen? Nachfolgend ein kurzer Ratgeber.
Kurzarbeit ist eine Reduzierung der Arbeitszeit, was bedeutet, dass ein Teil oder aber auch alle Beschäftigten weniger Stunden im Unternehmen tätig sind. Es ist auch eine komplette Reduktion auf null Arbeitsstunden möglich. Dies wird dann „Kurzarbeit null“ genannt.
Im Januar 2021 waren laut ifo-Institut in Deutschland rund 2,6 Millionen Personen in Kurzarbeit. Im April 2020 lag die Quote bei 6.006.765 Personen.
Mehr Statistiken finden Sie bei Statista
Der Arbeitgeber kann dann Kurzarbeit anordnen, wenn aus wirtschaftlichen Gründen ein nicht vermeidbarer Arbeitsausfall mit einem Ausfall der Gehaltszahlung droht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für genügend Arbeit zu sorgen. Sollte diese nicht mehr vorhanden sein, so kann er Arbeitnehmer nach Hause schicken. Jedoch muss er für diese den vollen Lohn weiterzahlen. Anders verhält es sich bei der Kurzarbeit. Hier wird die Arbeit in einem begrenzten Zeitraum reduziert, um eine Insolvenz oder Entlassungen zu vermeiden. Dies soll helfen, das Unternehmen wieder wirtschaftlich besser zu positionieren. Die Beschäftigten in Kurzarbeit erhalten entsprechend weniger Gehalt. Um die Differenz ein wenig auszugleichen, erhalten sie Kurzarbeitergeld.
Kurzarbeit kann bereits ab einem Arbeitsausfall von zehn Prozent beantragt werden. Dabei erhalten kinderlose Arbeitnehmer in den ersten drei Monaten 60 Prozent und Arbeitnehmer mit Kindern 67 Prozent ihres pauschalierten Nettoentgeltausfalls pro Monat. Sollte ein Ausfall des Gehalts von mehr als 50 Prozent vorliegen, so besteht ab dem vierten Bezugsmonat Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Höhe von 70 bzw. 77 Prozent und ab dem siebten Monat 80 bzw. 87 Prozent.
Kurzarbeitergeld kann nach den aktuellen Regelungen längstens bis zum 31.12.2021 gezahlt werden.
Kurzarbeitergeld können alle Beschäftigten erhalten, die in der Arbeitslosenversicherung versichert sind. Dabei bekommt der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung erstattet. Auch Leiharbeiter können Kurzarbeitergeld erhalten.
Die Unternehmensgröße spielt bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld keine Rolle. Auch nur ein im Betrieb Beschäftigter kann Kurzarbeitergeld erhalten. Zudem kann Kurzarbeit von allen gewerblichen Unternehmen beantragt werden.
In der Regel ist Kurzarbeit im öffentlichen Dienst ausgeschlossen. Allerdings wurde kürzlich ein Tarifvertrag für den TVöD zur Kurzarbeit ausgehandelt. Für alle anderen Bereiche im öffentlichen Dienst gilt: Sollte ein unabwendbarer Grund vorliegen, beispielsweise behördliche Schulschließungen, so kann für die Beschäftigten ebenso Kurzarbeitergeld beantragt werden.
Mehr Statistiken finden Sie bei Statista
Auch Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit können Kurzarbeitergeld erhalten. Dabei sind jedoch Ausnahmen zu beachten. Grundsätzlich haben jedoch ausländische Beschäftigte unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus Anspruch auf Kurzarbeitergeld, sofern dafür die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.
Normalerweise erhalten Auszubildende kein Kurzarbeitergeld, da sie auch bei reduzierter Auftragslage und Produktion ihre Ausbildung fortsetzen können. Allerdings kann es gerade während der Corona-Pandemie zu einer unvermeidlichen Schließung der Ausbildungsstätte kommen, wodurch Auszubildende in die Kurzarbeit mit eingezogen werden können. Jedoch muss der Arbeitgeber die Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen in vollem Umfang weiterzahlen. Bei der Ausbildungsvergütung handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung und nicht um einen Lohn oder Gehalt.
Arbeitsrechtlich gesehen kann Kurzarbeit abgelehnt werden, allerdings ist das praktisch eher schwierig umzusetzen. Kurzarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn
Der Beschäftigte und auch der Betriebsrat kann der Kurzarbeit zustimmen, muss aber nicht.
Merke: Bei einer Ablehnung der Kurzarbeit darf der Arbeitgeber nicht einfach kündigen, er kann aber eine Beendigungskündigung oder Änderungskündigung aussprechen.
Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber, wenn der Beschäftigte einer Kurzarbeit nicht zustimmt. Im Gegenzug zur Kündigung bietet der Arbeitgeber dem Beschäftigten Kurzarbeit an.
Bei einer Beendigungskündigung wird der Arbeitsplatz wegen schlechter Auftragslage und Ablehnung der Kurzarbeit durch die Behörde oder dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gekündigt.
Merke: Wenn es keinen Betriebsrat gibt, so gilt stets das Individualarbeitsrecht! Dies bedeutet, dass Kurzarbeit nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich ist.
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nicht einseitig Kurzarbeit anordnen. Es bedarf stets der Zustimmung des Arbeitnehmers in Form einer vom Beschäftigten unterschriebenen Einverständniserklärung. Sollte jedoch Kurzarbeit im Tarif- oder Arbeitsvertrag verankert sein, so gilt das bereits zum Teil als Zustimmung.
Schwangere und sonstige Beschäftigte mit einem Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz oder anderweitigem Sonderkündigungsschutz können eine Kurzarbeit ablehnen, ohne dass sie der Arbeitgeber kündigen kann.
Der Erholungsurlaub muss nicht vor Beginn der Kurzarbeit genommen werden, sollte jedoch bereits über das Jahr verteilt geplant sein. Das Gleiche ist bei bestehendem Resturlaub der Fall. Auch hier sollte dieser bereits verplant sein.
Die Renten-, Kranken- und Sozialversicherungen bleibt bestehen. Auch bleibt die Mitgliedschaft in der betrieblichen Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung weiterhin bestehen.
Wenn Beschäftigte mit Kurzarbeitergeldbezug krank und arbeitsunfähig werden, so erhalten sie ein Kranken-Kurzarbeitergeld für längstens sechs Wochen, das in der Höhe dem Kurzarbeitergeld gleich ist. Sollte aber die Arbeitsunfähigkeit vor dem Beginn der Kurzarbeit eintreten, so muss der Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung in der Höhe des ungekürzten Lohnes zahlen und zwar bis zum Beginn der Kurzarbeit.
Ab dem Beginn der Kurzarbeit ist Folgendes zu beachten:
Bei Kurzarbeit Null: Der Beschäftigte hat Anspruch auf Krankengeld in Höhe des jeweiligen Kurzarbeitergeldes. Der Arbeitgeber bekommt das Krankengeld von der Krankenkasse erstattet.
Bei teilweiser Kurzarbeit: Der Beschäftigte hat Anspruch auf Lohnfortzahlung in Höhe des gekürzten Lohnes und zusätzlich auf Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Beides wird durch den Arbeitgeber ausgezahlt.
Sollte die Krankheit auch nach sechs Wochen Lohnfortzahlung weiterhin bestehen, so hat der Beschäftigte Anspruch auf Krankengeld durch die Krankenkasse.
Arbeitnehmer, die bereits vor Beginn der Kurzarbeit eine Nebentätigkeit ausübten, können diese auch weiterhin ausüben, ohne dass der Verdienst, der aus dem Nebenjob erzielt wird, auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Maßgeblich dafür ist der erste Abrechnungsmonat des Kurzarbeitergeldes.
Wird aber eine neue Nebentätigkeit erst während des Kurzarbeitergeldbezuges aufgenommen, so gelten folgende Regelungen:
Arbeitnehmer müssen die Nebenverdienstbescheinigung beim Arbeitgeber einreichen. So kann dieser das Kurzarbeitergeld anhand der Vorlage berechnen.
Falls das Kurzarbeitergeld nicht mehr zur Deckung der Lebensunterhaltskosten ausreicht, so können Leistungen der Grundsicherung (Hartz IV) beantragt werden. Angestellte erhalten in der Regel dabei einen Freibetrag in Höhe von 20 Prozent des Einkommens, welches nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird.