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Glossar: Festkredite

Festkredit: Endfälligen Festkredit mit Tilgungsaussetzung

Unter Festkredit versteht man eine Kreditform, die während ihrer Laufzeit nicht getilgt wird. Das bedeutet, es werden seitens des Kreditnehmers keine monatlichen Ratenzahlungen geleistet, sondern die fällige Kreditsumme wird vollständig am Ende der Laufzeit zur Rückzahlung fällig. Häufig bezeichnet man einen Festkredit auch als endfälligen Festkredit mit Tilgungsaussetzung. Je nach Vereinbarung hat der Kreditnehmer während der Laufzeit in monatlichen oder anderen Zeitabständen fällige Zinsen zu zahlen.

Es kann aber auch vereinbart werden, dass auch die Zinsen erst am Ende der Laufzeit fällig werden und somit auf den endfälligen Kreditbetrag aufgeschlagen werden. Der Darlehensnehmer hat das komplette Darlehen am Ende der Laufzeit zum vereinbarten Termin zu tilgen, möglich ist aber auch eine Rückzahlung ganz oder teilweise seitens eines Dritten. Häufig sind Festkredite so ausgelegt, dass sie am der Laufzeit ganz oder teilweise durch die Auszahlung einer Versicherungssumme, zum Beispiel eine Kapitallebensversicherung, getilgt werden.

Der Darlehensnehmer hat während der Laufzeit die Zinsen an den Darlehensgeber zu zahlen und muss gleichzeitig die fälligen Versicherungsbeiträge an den Versicherungsgeber tilgen. Möglich ist auch, dass der Darlehensgeber den Einzug der Versicherungsbeiträge übernimmt. Solche vertraglichen Gestaltungen eines Festkredites werden auch als „Kombinationsfinanzierungen“ oder „Kombi- Verträge“ bezeichnet. Eine Gesamtbetragsangabe im Sinne des § 492 Abs. 1 S.5 Nr.2 BGB kann auch bei endfälligen Festkrediten mit Tilgungsaussetzung erforderlich sein. Dieser Fall tritt dann ein, wenn die Rückführung des Darlehens bei Endfälligkeit aus einer angesparten Lebensversicherungssumme, einem Bausparvertrag oder einem anderen Ansparvertrag erfolgen soll.

Sollte bei einer Kombinationsfinanzierung die Versicherungsleistung nicht vollständig zur Tilgung der Darlehenssumme ausreichen, muss im Zweifelsfall der Darlehensnehmer das Risiko tragen, dies entspricht dem Rechtsgedanken laut § 364 Abs. 2 BGB. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entnahm die unterschiedlichen Auslegungen der vertraglichen Gestaltungen einem Fall, in dem der Darlehensnehmer verpflichtet war den verbleibenden Restbetrag auszugleichen, in einem anderen Fall jedoch davon befreit gewesen ist. Dies gehört in Zukunft zu den Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit Kombinationsfinanzierungen.

Siehe auch:

KreditabsicherungKreditkostenKredite für GeschäftspersonenKrediteKreditplafondKreditinstitutKreditKreditsicherung