Ein Privatkredit ist gewöhnlich ein Ratenkredit, der privat, jedoch nicht von einem kreditgebenden Institut nach dem Kreditwesengesetz, vergeben wird. Meistens handelt es sich dabei um Darlehensgeber im familiären und privaten Kreis. Da der Privatkredit nicht über ein gewerblich tätiges Institut vergeben wird, sonder privat, fallen einige Schutzrechte weg, die für Kredite im Kreditwesengesetz gelten.
Zu den wegfallenden Rechten gehören Formvorschriften für Verbraucherdarlehensverträge nach § 491 und § 492 BGB sowie Kündigungsschutzregeln nach § 498 BGB. Jedoch bestehen grundsätzlich die gleichen Regeln für Privatkredite, nur dass bei Privatkrediten die Formvorschriften nicht zwingend eingehalten werden müssen.
Der Privatkredit ist in den § 488 ff. BGB geregelt und kann formlos gestellt werden. Zumeist werden Privatkredite somit mündlich vereinbart und das Geld an den Freund, Bekannten oder das Familienmitglied vergeben. Wenn dann bei der Rückzahlung Probleme auftreten, ist es schwierig, Beweise für die Kreditvergabe zu finden.
Hauptproblem ist dabei die Schwierigkeit vorab die Bonität des Darlehensnehmers zu ermitteln. Somit kann es vorkommen, dass Privatpersonen, die als Darlehensgeber fungieren, einen Privatkredit an Personen vergeben, die ihren Kreditverpflichtungen in der Vergangenheit nicht vollständig nachgekommen sind.
Grundsätzlich sollten demnach bei der Vergabe eines Privatkredits schriftlich alle Bedingungen und Konditionen festgehalten werden, die während des Kreditabschlusses von beiden Vertragsseiten zu unterzeichnen sind. Dabei kann ein formloser Kreditvertrag aufgesetzt werden, bei dem dann das Datum, die Namen der Vertragsparteien, die Darlehenssumme, die Laufzeit und die Tilgungsraten sowie eventuelle Abtretungen vorkommen.
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