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Sandra Mondi ist in Deutschland geboren, hat Germanistik und Ägyptologie studiert und ist seit 2017 bei der Generalagentur Ammirato tätig. Ihre anvertrauten Rubriken sind die Kundenbetreuung und die Gestaltung des Webauftritts. Ihre Fachthemen beziehen sich auf die Finanzwelt und den öffentlichen Dienst.

Girokonto im Minus kann in P-Konto umgewandelt werden

06. Oktober 2021

Für viele ist das Bezahlen mit dem Girokonto Normalität. Auch ein Dispokredit gehört für viele mittlerweile zu „Grundausstattung“. Wer jedoch dauerhaft im Minus ist, riskiert ab Dezember 2021 die Umwandlung seines Girokontos in ein P-Konto, einem Pfändungsschutzkonto. Dieses wird auf Antrag von der Bank umgewandelt.

Was ist ein P-Konto?

Ein P-Konto ist ein Pfändungsschutzkonto, das häufig von verschuldeten Personen gewöhnlich mit Pfändungen genutzt wird. Betroffene können bis zu einer Pfändungsgrenze, dem Freibetrag, von aktuell 1.252,64 €, ab 01. Dezember 2021 bis 1.260 €, über ihr Geld verfügen. Alle Einkünfte oberhalb der Grenze werden verpfändet. Sofern Unterhaltspflichten bestehen kann der Freibetrag auch durch Vorlage einer Bescheinigung auf aktuell 1.724,08 € und ab dem 01. Dezember 2021 auf 1.731,44 € erhöht werden. Inhaber von P-Konten haben häufig keinen Zugriff auf Online-Banking und erhalten in der Regel weder eine Kreditkarte noch einen Kredit beispielsweise einen Dispokredit oder einen Ratenkredit.

Ansparmöglichkeit ab Dezember

Ab 01. Dezember soll es zudem eine erweiterte Ansparmöglichkeit auf dem P-Konto geben. Bisher konnten P-Konto-Inhaber ihren monatlichen nicht aufgebrauchten Freibetrag auf den anderen Monaten übertragen. Hatten sie das Guthaben dann nicht aufgebraucht, konnte dieses gepfändet werden. Ab 01. Dezember 2021 sieht es anders aus. Dann nämlich können Betroffene ihr Geld drei Monate lang auf den nächsten Monat übertragen.

Girokonto im Minus kann in ein P-Konto umgewandelt werden

Kontoinhaber, die auf ihrem normalen Girokonto dauerhaft ein Minus haben und dieses nicht ausgleichen, müssen ab 01. Dezember 2021 damit rechnen, dass ihr Konto in ein P-Konto umgewandelt wird. Dies hat der Gesetzgeber beschlossen. Das negative Saldo wird dann auf ein separates Konto geführt. (Quelle: Süddeutsche Zeitung)

Was wird weiterhin ab Dezember 2021 neu sein?

Der Freibetrag wird künftig jährlich angepasst. Bisher gab es eine Anpassung alle zwei Jahre. Gemeinschaftskonten können weiterhin gepfändet werden, allerdings können Privatpersonen, sprich Inhaber des Kontos, eine Übertragung der Pfändung nach Person auf eine Einzelkonto verlangen.

Beispiel

Herr und Frau Waldauf haben ein Gemeinschaftskonto. Die Ehefrau erhält eine Pfändung von 568,98 €. Diese Pfändung ging bisher auf das Gemeinschaftskonto ein. Dies brachte finanzielle Nachteile für beide Ehegatten. Ab 01. Dezember 2021 kann Frau Waldauf den Pfändungsbetrag von 568,98 € auf ein Extrakonto, welches auf ihren Namen laufen wird, von ihrer Bank übertragen lassen.

Unpfändbarkeit des Guthabens

Künftig sollen Schuldner nur noch für sechs Monate glaubhaft machen, dass kein pfändbares Einkommen zu erwarten ist. Bisher lag die Unpfändbarkeit bei 12 Monaten. Das Vollstreckungsgericht kann dann eine Unpfändbarkeit für sechs Monate festsetzen.

Nachzahlungen können freigestellt werden

Wer eine Nachzahlung von Sozialleistungen erwartet oder aber auch von seiner Rente oder Kindergeld, der erhält nicht selten einen größeren Betrag von mehreren Monaten. Da dieser Betrag häufig die Freigrenze bei P-Konten übersteigt, kann auf Antrag künftig dieser Betrag durch eine Bescheinigung freigestellt werden, sprich dieser Betrag kann nicht gepfändet werden, auch wenn er über der Freigrenze liegt.

Zurück zum Girokonto: Geht das?

Wenn alle Schulden bezahlt sind, können Betroffene wieder zurück zum normalen Girokonto wechseln, wie Pamela Wellmann von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mitteilt (Quelle: ntv). Dabei besteht ein Rechtsanspruch. Der Bundesgerichtshofs (BGH) entschied, dass Banken dazu verpflichtet sind, ein P-Konto wieder in ein Girokonto zu den früheren Bedingungen umzuwandeln (Az.: XI ZR 187/13). Dies müsse kostenfrei geschehen.