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Steuerliche Entlastungen für Familien

29. Juli 2015

Um die kalte Progression komplett abzubauen, die in den letzten Jahren entstanden ist, bestätigte der Bundesrat heute das Gesetz zur Anhebung des steuerlichen Freibetrages. Mit diesem Gesetz verbessern sich die Leistungen für Familien, denn damit werden das Kindergeld, der Kinderfreibetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und auch der Kinderzuschlag für Geringverdiener angehoben.

Der Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble bezeichnete das neue Gesetz als eine Entlastung für Familien und Steuerzahler. Die Gesamtsumme wird jährlich bei ca. 5 Mrd. Euro liegen. Indem die kalte Progression abgebaut wird, entlastet das gerade Steuerzahler mit kleinem und mittlerem Verdienst. Der Ausbau familienpolitischer Leistungen bringt wiederum viele Vorteile für Familien.

In diesem Jahr erhöht sich der Steuergrundfreibetrag um 118 Euro, im nächsten Jahr nochmal um 180 Euro. Damit die kalte Progression der Jahre 2014 und 2015 ausgeglichen werden kann, wurde beschlossen, den Steuertarif ab dem nächsten Jahr um die kumulierte Inflationsrate um 1,48 % nach rechts zu verschieben.

Höherer Kinderfreibetrag und Kinderzuschlag für Geringverdiener

Ebenfalls wird sich der Kinderfreibetrag noch in diesem Jahr um 144 Euro erhöhen, im Jahr 2016 dann noch einmal um 96 Euro. Das Gesetz sieht auch die rückwirkende Erhöhung des Kindergeldes ab dem 1. Januar 2015 vor, welche im September ausgezahlt werden soll. Sie beträgt 4 Euro pro Kind, im nächsten Jahr kommen weitere 2 Euro pro Kind dazu. Im Oktober wird die Summe der Nachzahlung fällig. Ein gesonderter Antrag muss hierfür nicht gestellt werden.

Erwerbstätige mit geringem Verdienst bekommen ab dem 1. Juli des nächsten Jahres einen höheren Kinderzuschlag von 160 Euro. Das ist besonders wichtig für Diejenigen, die ihren eigenen Unterhalt zwar durch ihre Erwerbstätigkeit bestreiten können, deren finanzielle Möglichkeiten aber für die Versorgung der Kinder nicht ausreichen. Mit der Erhöhung des Kinderzuschlags soll die eigenständige Kindererziehung gewürdigt werden.

Ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2015 ist eine Anhebung des Entlastungsbetrags um 600 Euro auf 1.908 Euro für Alleinerziehende beschlossen worden. Der Betrag wird ab dem zweiten und für jedes weitere Kind um 240 Euro höher. Eine Neuerung ist, dass der Entlastungbetrag nun nach der Anzahl der Kinder gestaffelt wird. Diese Entlastung wird sich bemerkbar machen und Alleinerziehende würdigen, sie ihren Lebensunterhalt selbständig absichern müssen und nicht auf die Unterstützung eines Partners bauen können.

Diese Punkte beinhaltet das neue Gesetz im Einzelnen:

  1. Die kalte Progression abbauen
    Der Grundfreibetrag wird angehoben. Die Eckwerte des Steuertarifs werden angepasst. Dadurch wird die kalte Progression der Jahre 2014 und 2015 ausgeglichen.
  2. Der Grundfreibetrag beträgt derzeit 8.354 Euro. Rückwirkend ab dem 1. Januar erhöht er sich um 118 Euro auf 8.472 Euro. Ab dem 1. Januar 2016 erhöht er sich wiederum um 180 Euro auf 8.652 Euro.
  3. Die Eckwerte des Steuertarifs werden ab dem 1. Januar 2016 um die kumulierte Inflationsrate von 2014 und 2015 um 1,48 % angepasst.

Durch die neue Regelung, also den angehobenen Grundfreibetrag, müssen Arbeitnehmer nicht mehr selbst Anträge stellen. Die entstehende Entlastung ab dem Jahr 2015 wird in der Lohnabrechnung für Dezember 2015 automatisch berücksichtigt. Die einzelnen Monatsabrechnungen werden nicht mehr geändert, denn der bürokratische Aufwand wäre dafür zu groß.

  1. Es gibt eine Erhöhung familienpolitischer Leistungen
  2. Derzeit beträgt der Kinderfreibetrag 7.008 Euro. Er schließt den Freibetrag für eine Betreuung und Erziehung oder eine Ausbildung ein. Dieser Freibetrag wird rückwirkend zum 1. Januar 2015 um 144 Euro auf 7.152 Euro angehoben. Ab dem 1. Januar 2016 erhöht er sich um weitere 96 Euro auf 7.248 Euro.
  3. Das Kindergeld ist derzeit 184 Euro für das erste und zweite Kind, und 190 Euro für das dritte Kind. Ab dem vierten und weiteren Kindern gibt es 215 Euro. Rückwirkend zum 1. Januar 2015 gibt es pro Kind 4 Euro monatlich mehr. Ab dem 1. Januar 2016 sind es dann weitere 2 Euro pro Kind.
  4. Der Kinderzuschlag für Geringverdiener, der derzeit maximal eine Summe von 140 Euro monatlich darstellt, wird ab dem 1. Juli 2016 um 20 Euro monatlich wachsen.
  5. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt derzeit 1308 Euro für das erste Kind. Rückwirkend zum 1. Januar 2015 erhöht er sich um 600 Euro auf 1.908 Euro und nochmal um 240 Euro für jedes weitere Kind.

Durch die Erhöhung auf 1.908 Euro tritt in der zweiten Steuerklasse eine steuerliche Entlastung ein. Auch diese wird in der Lohnabrechnung für Dezember 2015 beachtet werden.

Die Arbeitnehmer brauchen nichts mehr unternehmen, um von den neuen Vorteilen zu profitieren. Im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2015 kann der Erhöhungsbetrag von 240 Euro für das zweite und jedes weitere Kind berücksichtigt werden. Dazu kann beim zuständigen Finanzamt ein Antrag ausgefüllt werden.

  1. Der Unterhaltshöchstbetrag beträgt derzeit aktuell 8.354 Euro und wird für 2015 auf 8.472 Euro erhöht. Im kommenden Jahr erhöht er sich nochmal auf 8.652 Euro.
    Höhere Summen für den Unterhalt können in Zukunft steuerlich berücksichtigt werden, denn die Erhöhung des Unterhalthöchstbetrags entspricht auch dem künftig höheren Grundfreibetrag.
  2. Die geplante Kindergelderhöhung 2015 wird nicht auf andere Leistungen angerechnet werden.
    Die rückwirkende Kindergelderhöhung dieses Jahres muss nicht mit den Sozialleistungen oder dem zivilrechtlichen Kindesunterhalt verrechnet werden. Sie kommt vollständig den Begünstigten zugute. Auch dadurch sollen zusätzliche bürokratische Wege vermieden werden, denn so müssen nicht alle schon vorhandenen Bescheide neu bearbeitet werden.