09. August 2022
Das Bundesverfassungsgericht hat die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes auf Steuernachzahlungen und Steuererstattungen von 0,5 % für verfassungswidrig erklärt. Nun wurde eine Absenkung der Steuerzinsen auf 0,15% pro Monat beschlossen. Der Bundesrat hat im August 2022 dem neuen Zinssatz in Höhe von 0,15 %, sprich 1,8 % pro Jahr, zugestimmt.
Hintergrund der Steuersenkung waren Kläger, die gegen den Zinssatz von 0,5 % geklagt hatten. Ihre Erklärung war, dass der gesetzliche Zinssatz im Vergleich zum wesentlich niedrigeren Marktzinssatz für Geldanlagen erheblich zu hoch sei. Die Finanzverwaltung bestritt dies.
Nun entschieden die Verfassungsrichter in ihren Urteilen vom 8.7.2021 (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17), dass der Zinssatz in Höhe von monatlich 0,5 %, der in § 238 Abs. 1 AO festgelegt ist, für Zeiträume ab dem 1.1.2014 verfassungswidrig ist. Das Urteil betrifft nicht nur die Einkommensteuer, sondern auch die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer.
Für das Bundesverfassungsgericht stellt der Zinssatz von 0,5 % nach Ablauf von 15 Monaten ab Ende des Steuerjahres eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern gegenüber denjenigen dar, die bereits vorher vom Finanzamt bearbeitet worden sind und deshalb keinen Zins ans Finanzamt zahlen müssen.
Im Zeitraum von 2010 bis 2013 sieht das Gericht noch keine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, allerdings ist ab 2014 die Sachlage anders zu bewerten. Das BVerfG ist der Ansicht, die Steuerzinsen in Höhe von 0,5 % seien viel zu hoch und müssten niedriger angesetzt werden. Dies gilt sowohl für Steuernachzahlungen als auch für Steuerrückerstattungen. Das heißt also, auch die Personen, die eine Steuerrückzahlung zu erwarten haben, erhalten nun nicht mehr 0,5 %, sondern nur noch 0,15 % Erstattungszinsen. Das Finanzamt muss auch in diesem Fall die Erstattungszinsen zahlen, wenn der Steuerpflichtige seine Steuererstattung nach 15 Monaten erhält.
Rückwirkend zum 1.1.2019 gilt nun der neue Zinssatz in Höhe von 0,15 %. Der alte Zinssatz in Höhe von 0,5 % darf nicht mehr angesetzt werden. Das bedeutet, dass nun alle Steuernachzahlungen rückwirkend mit dem neuen Zinssatz belegt werden. So kann es zu Erstattungen kommen. Umgekehrt gilt dies auch für Steuererstattungen. Das Finanzamt kann rückwirkend ab 1.1.2019 zu viel gezahlte Erstattungszinsen zum Teil zurückverlangen.