20. Januar 2021
Das Jahr 2020 war wegen der Corona-Pandemie auch im steuerlichen Sinne ein schwierigeres Jahr. Man denke hier nur an die Pendler-Pauschale, die für viele Beschäftigte nun wegfällt und an die gestiegenen Stromkosten, die nur anteilig übernommen werden.
Pro Tag Home-Office können beim Finanzamt 5 Euro abgesetzt werden. Insgesamt sind jedoch nur 120 Tage pro Jahr absetzbar. Die Höchstgrenze liegt somit bei 600 Euro. Wer mit seinen Werbungskosten inklusive Home-Office-Pauschale jedoch über 1.000 Euro kommt, der wird extra entlastet.
Wer im Steuerjahr 2020 umgezogen ist, kann im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.05.2020 820 Euro für Alleinstehende und 1.639 Euro für Verheiratete absetzen. Für jede weitere Person liegt die Pauschale bei 361 Euro. Im Zeitraum ab dem 01. Juni 2020 liegt die Umzugspauschale bei 860 Euro pro Person und für jede weitere Person 573 Euro.
Der Nachhilfeunterricht kann bei berufsbedingtem Umzug vom 01.03.2020 bis 31.05.2020 in Höhe von bis zu 2.066 Euro geltend gemacht werden. Ab 01.06.2020 können bis zu 1.146 Euro steuerlich abgesetzt werden.
Die Sachbezüge, sprich die Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung vom Arbeitgeber, steigen. So müssen 1,80 Euro für ein Frühstück, 3,40 Euro für ein Mittagessen und 7,70 Euro für eine Unterkunft pro Nacht angegeben werden.
Vom Finanzamt wird nicht jeder Arbeitsplatz als Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne anerkannt. Ein Schreibtisch in der Küche, ein Tisch im Wohnzimmer oder Gästezimmer oder gar im Schlafzimmer werden nicht als Arbeitszimmer anerkannt. Vielmehr muss es sich um einen abgeschlossenen Raum handeln, der ausschließlich für das Home-Office genutzt wird. Die Einrichtung muss auch einem Arbeitszimmer gleich kommen. Sprich, es muss erkennbar sein, dass dieser Raum ein Arbeitszimmer darstellt. Ebenso knifflig ist die Frage nach der Anerkennung eines Arbeitszimmers, wenn die Büroräume des Arbeitgebers offen stehen, aber eigentlich kein Mitarbeiter dort tätig sein sollte. Wenn die Büroräume nur auf Empfehlung des Arbeitgebers nicht genutzt werden sollen, so wird das Finanzamt auch dann das häusliche Arbeitszimmer kaum anerkennen. Es muss vielmehr von Arbeitgeber eine strikte Anordnung vorliegen, die Räumlichkeiten im Büro nicht mehr zu nutzen.
Wichtig: Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber die Tage im Home-Office als Anordnung quittieren.
Tipp: Tiny-Haus bzw. Minihaus im Garten als Arbeitszimmer nutzen! Nutzen Sie ein kleines Häuschen im Garten als Arbeitszimmer, in dem Sie keine Gartenutensilien unterbringen, dafür aber Ihren Schreibtisch und Ihre Büroausstattung. Sie können dieses dann als außerhäusliches Arbeitszimmer in unbegrenzter Höhe absetzen.
Um ein außerhäusliches Arbeitszimmer absetzen zu können, bedarf es einige wichtige Voraussetzungen:
Wer als Mitarbeiter im Home-Office arbeitet, kann Kosten für Strom, Telefon und Internet absetzen. Das Finanzamt erkennt bis zu 20 % der monatlichen Kosten, höchstens 20 Euro, gemäß R 9.1 Abs. 5 Satz 4 LStR pauschal an. Eine andere Möglichkeit ist die eigene Ermittlung des abziehbaren Prozentsatzes durch Einzelnachweise. Einmalige Anschaffungskosten, Einrichtungs- oder Reparaturkosten werden nicht berücksichtigt. Stattdessen werden die anteilige laufende Grundgebühr, Telefonie- und Internetkosten angesetzt.
Wichtig: Das Finanzamt kann auch weniger als 20 % der Kosten anerkennen, wenn die Obergrenze von 20 % als unangemessen erscheint. Mitarbeiter, die nur wenige Wochen im Jahr im Home-Office tätig waren, können ebenso die Pauschale in Anspruch nehmen.
Arbeitsmittel sind steuerlich als Werbekosten absetzbar. Dazu gehören Computer, Notebooks, Laptops, Drucker, Scanner, Telefon, Druckerpatronen, Druckerpapier, Headset und Büromaterialien. Aufwendungen bis 800 Euro netto können vollständig bei den Werbekosten angegeben werden. Arbeitsmittel über 800 Euro werden über die Dauer der Nutzung des entsprechenden Arbeitsmittels abgeschrieben.
Kann die Bahncard 100 auch bei der Steuererklärung 2020 abgesetzt werden? Die Antwort lautet „Ja“, wenn die Bahncard nicht überwiegend zu privaten Zwecken genutzt wurde und dies dem Finanzamt glaubhaft gemacht werden kann. Viele Pendler haben sich die Bahncard 100 gekauft und haben diese jedoch wegen der Corona-Krise kaum nutzen können. Hier ist es wichtig, dem Finanzamt glaubhaft zu machen, dass die Bahncard für das Pendeln zur Arbeit gekauft wurde.
Achtung! Wichtig und entscheidend wird das Kaufdatum sein. Wurde die Bahncard 100 im tiefsten Lockdown gekauft, als eigentlich ein Pendeln zur Arbeit in vielen Fällen nicht möglich war (Beispiel Bürokaufkräfte) oder wurde die Abokarte in einem Zeitraum gekauft, in dem ein Home-Office noch nicht absehbar war?
Die Rückholaktion des Auswärtigen Amtes betraf rund 240.000 Bundesbürger. Rückkehrer müssen sich an den Kosten beteiligen. Darüber haben sie einen Kostenbescheid erhalten.
Die Kosten für die Rückholaktion können nur unter bestimmten Voraussetzungen als „Außergewöhnliche Belastungen“ abgegolten werden. Das Reisedatum muss vor dem 17.03.2020 gelegen haben, denn am 17.03.2020 gab das Auswärtige Amt eine Reisewarnung heraus. Wer ab dem 17.03.2020 in den Urlaub geflogen ist und dann wegen Grenzschließungen nicht mehr zurückkam und geholt werden musste, der bleibt auf den Kosten sitzen.
Sollte eine Geschäftsreise angetreten worden sein und das Auswärtige Amt hat den Rückflug eingeleitet, so fällt die Rückholung unter die Kategorie „Werbungskosten“, denn der Rückflug war beruflich veranlasst.
Sollte der Arbeitgeber den Rückflug gezahlt haben, so dürfen keine Werbungskosten diesbezüglich in der Steuererklärung abgegolten werden.
Kurzarbeit ist steuerfrei, allerdings wird durch Kurzarbeit der Steuersatz auf das Gehalt erhöht. In der Regel sind auf das Gehalt 20 % Steuern zu entrichten. Durch die Addition des steuerfreien Kurzarbeitergeldes werden viele Arbeitnehmer 22 % Steuern gemäß der Lohnsteuertabelle 2020 zahlen müssen. Dies bedeutet wiederum, dass in vielen Fällen Steuern nachgezahlt werden müssen. Allerdings wird nun gefordert, dass für das Jahr 2020 die Steuersatzerhöhung ausbleibt. Es bleibt also spannend.
Zu versteuerndes Jahreseinkommen: 20.400 € (1.700 € / Monat)
Kurzarbeitergeld: 10.440 € (870 € / Monat)
Einkommensteuertarif: Grundtarif
Besonderer Steuersatz: 17,34 %
Einkommensteuer: 3.536,93 €
Einkommensteuer ohne Kurzarbeit: 2.371,00 €
Steuerlicher Mehrbetrag wegen Kurzarbeit: 1.165,93 €
Zu versteuerndes Jahreseinkommen: 30.000 € (2.500 € / Monat)
Kurzarbeitergeld: 24.000 € (2.000 € / Monat)
Einkommensteuertarif: Grundtarif
Besonderer Steuersatz: 15.55 %
Einkommensteuer: 4.665,56 €
Einkommensteuer ohne Kurzarbeit: 2.020,00 €
Steuerlicher Mehrbetrag wegen Kurzarbeit: 2.645,56 €
Zu einer Nachzahlung kann es dann kommen, wenn ein steuerfreies Kurzarbeitergeld und ein Lohn im Steuerjahr 2020 gezahlt wurde. Dann werden beide Einnahmen zusammengerechnet. Unter dem Strich hat der Beschäftigte in vielen Fällen zu wenig Steuern gezahlt.
Ein Mund-Nasen-Schutz ist bei Betreten von öffentlichen Behörden, im Einzelhandel, in Krankenhäusern, in Bahnen und Bussen und auch auf Arbeit Vorschrift. Doch sind die Masken auch steuerlich absetzbar? Nur bedingt. Es ist noch nicht ganz eindeutig geklärt, in welchem Rahmen und ob Masken steuerlich abgesetzt werden können. Das Finanzamt könnte das Argument bringen, die Masken würde auch privat getragen werden und dienen nicht ausschließlich zu Arbeitszwecken. Auf der anderen Seite ist eine Anschaffung der Masken wegen der Arbeit und für den Arbeitsweg unerlässlich. Sollte der Arbeitnehmer eine Maske vom Unternehmen gestellt bekommen, so kann er diese nicht absetzen. Für alle anderen Fälle gilt hier: Kaufbelege aufheben und als Werbungskosten versuchen abzusetzen.
Corona-Masken von der Steuer absetzen?