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Sandra Mondi ist in Deutschland geboren, hat Germanistik und Ägyptologie studiert und ist seit 2017 bei der Generalagentur Ammirato tätig. Ihre anvertrauten Rubriken sind die Kundenbetreuung und die Gestaltung des Webauftritts. Ihre Fachthemen beziehen sich auf die Finanzwelt und den öffentlichen Dienst.

Zahlungsaufschub während Corona und Kredite

27. Januar 2021

Gemäß Art. 240 § 1 EGBGB durfte ein Verbraucher vom 08. März 2020 bis 30.06.2020 jegliche Zahlung eines wesentlichen Dauerschuldverhältnisses, welches im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag stand, verweigern.

Was gehört zu den wesentlichen Dauerschuldverhältnissen?

Zu den wesentlichen Dauerschuldverhältnissen gehören gemäß Art. 240 § 1 Absatz 1, Satz 3 EGBGB alle Leistungseindeckungen, die zur angemessenen Daseinsvorsorge nötig sind. Dazu zählen insbesondere Strom, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser, Miete, Telefon und Internet. Aber auch einige Versicherungsverträge wie die private Pflegepflichtversicherung und die private Krankenvollversicherung konnten unter bestimmten Voraussetzungen ruhen.

Was gilt für Kleinstunternehmen?

Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 durften im obigen genannten Zeitraum ebenso ein vor dem 08. März 2020 geschlossenes vertragliches Dauerschuldverhältnis verweigern, sofern die Umstände, die zur Verweigerung führten, auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen waren.

Umstände, die zur Verweigerung führen

Umstände, die zu einer Verweigerung der Zahlung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses führen, können sein:

  1. das Unternehmen kann die Leistung nicht erbringen
  2. dem Unternehmen ist die Erbringung der Leistung nur mit Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs möglich

Gesetzliches Moratorium bei Verbraucherkrediten

Verbraucherkredite, zu denen auch Ratenkredite gehören, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, durften in Zins und Tilgung im Zeitraum vom 01. April 2020 bis 30. Juni 2020 ausgesetzt werden. Ab Juli trat die herkömmliche vertraglich festgesetzte Abfolge zur Zahlung der Zinsen und Tilgungsraten ein. Dies bedeutete eine Nachzahlung von gestundeten Raten und Zinsen. Die Darlehenszeit verlängerte sich dadurch automatisch um drei Monate.

Was ist bei einem Mietrückstand durch Corona zu beachten?

Gemäß Art. 240 § 2 EGBGB bestand ein Kündigungsverbot bei Ausbleiben der Mietzahlung seitens des Mieters im Zeitraum zwischen 01. April 2020 und 30. Juni 2020. Der Mieter musste das Ausbleiben der Mietzahlung schriftlich dem Vermieter rechtzeitig ankündigen. Zudem musste er glaubhaft machen, dass das Ausbleiben der Mietzahlung wegen der Corona-Krise und dadurch bedingt wegen finanzieller Einbußen geschuldet war. Laut Art. 240 § 2 Absatz 4 EGBGB kann die ausgebliebene Mietzahlung in dem besagten Zeitraum bis zum 30. Juni 2022 nachgezahlt werden. Der Vermieter darf den Mieter wegen der ausgebliebenen Mieten bis zum 30. Juni 2022 nicht kündigen. Allerdings kann er Verzugszinsen auf die nicht gezahlte Miete anwenden. Bei weiteren Zahlungsschwierigkeiten können eventuell Wohngeld oder Leistung durch das Jobcenter unter Voraussetzung bestimmter Bedingungen beantragt werden.

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