21. August 2020
Wer ein Einkommen hat, muss auch darauf Steuern abführen. Die Lohnsteuer kann jedoch durch die Beantragung eines Steuerfreibetrages gesenkt werden. Für das Jahr 2021 kann die Lohnsteuer ab 01. Oktober 2020 bis zum 30. November 2020 beantragt werden. Zumeist lohnt sich eine Beantragung eines Steuerfreibetrages, wenn hohe Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben geltend gemacht werden können.
Bildquelle: © Denis Junker – Fotolia.com
Für gewöhnlich können zu viel gezahlte Steuern im Folgejahr geltend gemacht werden. Dazu müssen Ausgaben aufgelistet werden wie Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, Kosten für einen doppelten Haushalt, Kosten für die Kinderbetreuung, diverse Spenden, Handwerkerrechnungen, Leistungen für Unterhalt und Verluste aus verpachteten oder vermieteten Ländereien und Immobilien.
Beantragung des Steuerfreibetrages im Januar 2021: Der Steuerfreibetrag wird rückwirkend zum 01. Januar 2021 festgesetzt.
Wer sein Nettoeinkommen erhöhen möchte, kann beim Finanzamt den Freibetrag in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) eintragen lassen. Der Arbeitgeber muss somit weniger Lohnsteuern vom Entgelt abziehen. Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung muss in formeller Form beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Sollte der Steuerfreibetrag erstmalig beantragt werden, so muss der „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2021“ ausgefüllt werden. Das Gleiche gilt bei einer Erhöhung des gültigen Freibetrages. Mit dem Antrag müssen zudem alle entsprechende Nachweise vorgelegt werden.
Eine Einkommensteuererklärung muss für das abgelaufene Jahr unaufgefordert abgegeben werden, wenn das Finanzamt einen Steuerfreibetrag gewährt. Jedoch gibt es auch Ausnahmen.
Seit 2015 muss nur noch jedes zweite Jahr ein neuer Antrag auf die Berücksichtigung von Lohnsteuerfreibeträgen gestellt werden. Grund dafür ist die Geltungsdauer des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens von zwei Jahren. Sollte sich nichts an der Höhe des Freibetrages geändert haben, so kann ein vereinfachter Antrag ausgefüllt werden. Dieser hat statt 6 Seiten nur 2 Seiten und nennt sich „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2021“. Sollten alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Steuerfreibetrages erfüllt sein, so wird das Finanzamt den gesamten Jahresbetrag feststellen und diesen auf die Monate verteilen, die beantragt worden sind.
Ein Arbeitnehmer beantragt im Februar 2020 seinen Freibetrag für die Steuer für das Jahr 2021. Das Finanzamt wird daraufhin die Lohnsteuerermäßigung auf die Monate März bis Dezember 2020 verteilen. Dies sind demnach 10 Monate. Sollte der Arbeitnehmer jedoch seine Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2021 erst im November 2020 beantragen, so kann er die komplette Lohnsteuerermäßigung für den Dezember 2020 erhalten. Dies ergibt Sinn, wenn im Dezember 2020 zum Beispiel noch ein größeres Weihnachtsgeld ansteht oder zusätzliche andere Einnahmen erzielt werden.
Bei der Beantragung der Steuerermäßigung ist eine Antragsgrenze zu beachten. Diese liegt bei 600 Euro. Damit das Finanzamt einen Steuerfreibetrag gewährt, müssen Aufwendungen vorgelegt und glaubhaft gemacht werden, die mehr als 600 Euro über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro, bei Versorgungsbezügen 102 Euro, betragen.
Merke: Sollten nur Werbungskosten geltend gemacht werden, dann müssen diese mindestens 1.600 Euro betragen, damit das Finanzamt die Steuerermäßigung anerkennt.
Quelle: faz.net