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Mehr Unterhalt für Kinder ab August 2015

02. August 2015

Die Düsseldorfer Tabelle regelt die Höhe der Unterhaltssumme für Kinder. Getrennt lebende Mütter und Väter in Deutschland zahlen künftig höhere Beträge. Ab dem 1. August 2015 gilt für Unterhaltspflichtige eine neue, veränderte Düsseldorfer Tabelle. Die Höhe des Unterhalts wird nach dem jeweiligen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes bemessen.

Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat die Bedarfssätze für unterhaltsberechtigte Kinder überprüft und die Beträge erhöht. Das hängt mit dem im Juli dieses Jahres erlassenen Gesetz zusammen, in dem die Erhöhung des Kindergeldes, des Kinderzuschlags sowie die Anhebung des Grundfreibetrages rückwirkend zum 1. Januar 2015 verfügt wurde.

Die neue Düsseldorfer Tabelle, die ab August 2015 gelten soll, enthält eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für Kinder um ca. 3,3 %.

Die Unterhaltssätze werden nach Einkommensstufen berechnet:

Diese unterteilen sich in einen Nettoverdienst von monatlich 1.500 Euro, 1.501-1.900 Euro, 1.901-2.300 Euro und 2.301-2.700 Euro. Auch die Altersstufen des Kindes werden nach dem Alter 0-5, 6-11, 12-17 und volljährig unterteilt.

Neue Sätze für den Mindestunterhalt

duesseldorfer-tabelle

Mit dem Beschluss des Dü̈sseldorfer Oberlandesgerichts erhöht sich auch der Mindestunterhalt, die Mindestsumme für ein Kind bis sechs Jahren beträgt dann 328,- statt 317,- Euro monatlich.

Der Unterhalt für Kinder von sieben bis zwölf Jahren erhöht sich von 364,- Euro auf 376,- Euro.

Für Kinder im Alter von dreizehn bis zur Volljährigkeit fallen dann 440,- statt der bisherigen 426,- Euro im Monat an.

Die Summe für volljährige Kinder wird nach dem Bedarfssatz der höchsten Altersstufe berechnet, wobei der Differenz zwischen der zweiten und dritten Altersstufe hinzugezogen wird. Das ergibt künftig 504,- Euro statt 488,- Euro monatlich.

Höherer Unterhalt durch Anhebung des Kinderfreibetrags

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab an, dass die Neuberechnung des Kindesunterhalts auf der Basis der Anhebung des jährlichen steuerlichen Kinderfreibetrags erfolgt ist. Dieser Freibetrag ist für das Jahr 2015 um 144,- Euro gestiegen: auf 7.152 Euro statt bisher 7.008 Euro.

Der Kinderfreibetrag besteht aus 2.640 Euro für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes und 4.512 Euro für das Existenzminimum des Kindes. Letzterer lag bisher bei 4.368 Euro.

Dieser Freibetrag ist rückwirkend zum 1. Januar 2015 erhöht worden. Die neuen Unterhaltssätze gelten aber erst ab August dieses Jahres.

Neue Anhebung des Unterhaltssatzes ab 2016

Eine weitere Erhöhung der Unterhaltssätze in einer neuen „Düsseldorfer Tabelle“ ist ab dem 1. Januar 2016 geplant. Der Mindestbedarf wird dann um 96,- auf 4.608 Euro erhöht.

Die Änderungen, die zum 1. August in Kraft treten, betreffen daher nur die Bedarfssätze. Das Oberlandesgericht in Düsseldorf informiert auf seiner Webseite, dass weitere Anpassungen, wie zum Beispiel der Bedarf für Studenten, zum Jahresbeginn 2016 erfolgen werden.

Höhere Beträge für den Selbstbehalt ab 2015

Der Selbstbedarf von Unterhaltspflichtigen war schon zu Beginn des Jahres 2015 gestiegen. Dieser Betrag bezeichnet die Mindestsumme, die der Unterhaltspflichtige von seinem Einkommen einbehalten darf.

Selbstbehalt bei Unterhaltspflichtigen

Bei Kindern bis zum Alter von 21 Jahren, die im Haushalt eines Elternteils leben, eine allgemeine Schulbildung besitzen und einem unterhaltspflichtigen Erwerbstätigen, beträgt der Selbstbehalt 1.080 Euro.

Bei Kindern bis zum Alter von 21 Jahren, die im Haushalt eines Elternteils leben, eine allgemeine Schulbildung besitzen und einem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, beträgt der Selbstbehalt 880,- Euro.

Bei anderen volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt 1.300 Euro.

Für Ehegatten oder die Mutter bzw. den Vater eines nichtehelichen Kindes beträgt der Selbstbehalt 1.200 Euro. Für die eigenen Eltern sind es 1.800 Euro.

In diesen Beträgen von 1.080 Euro und 880,- Euro Selbstbehalt sind bis zu 380,- Euro für die Unterkunft eingeschlossen, die umlagefähige Nebenkosten und Heizung einschließen. Falls die Warmmiete diesen Betrag überschreitet, wird auch der Selbstbehalt erhöht werden.

Wichtige Links
Webseite zur Berechnung des Kindesunterhalts