03. August 2020
Die neue Düsseldorfer Tabelle ist ab dem 01.01.2020 gültig. Sie dient als Richtlinie zur Unterhaltsberechnung, insbesondere zur Berechnung des Kindesunterhalts. Ursprünglich wurde sie im Jahr 1962 durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) eingeführt und bildet nun bereits seit fast 60 Jahren in Tabellenform die Richtlinie für die Bemessung der Unterhaltspflichten. Sie selbst hat jedoch keine Gesetzeskraft, sondern gilt nur als Richtwert, an der sich Gerichte in der Regel bei der Festsetzung des Unterhalts orientieren. Letztmalig wurde die Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2020 in der Höhe ihrer Richtwerte angepasst.
Gemäß de Zweiten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung (BGB1.2019, 1393) vom 12.09.2019 ergeben sich für Kinder folgende Unterhaltsbeträge für die Jahre 2020 und 2021:
01.01.2021 | 01.01.2020 | 01.01.2019 | |
1. Altersstufe | 378 € | 369 € | 354 € |
2. Altersstufe | 434 € | 424 € | 406 € |
3. Altersstufe | 508 € | 497 € | 476 € |
Die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle wurden zum 01.01.2020 angehoben. Der Mindestunterhalt für Kinder steigt um 15 Euro auf 369 Eur für Kinder bis zum fünften Lebensjahr. Kinder im Alter zwischen 6 und 11 Jahren erhalten 18 Euro mehr. Hier erhöht sich der Bedarfssatz auf 424 Euro. 21 Euro mehr erhalten Kinder zwischen dem 12. und 17. Lebensjahr. Für sie erhöht sich der Mindestunterhalt von 476 auf 497 Euro. Volljährige Kinder ab 18 Jahren erhalten mit 3 bis 4 Euro nur minimal mehr.