12. November 2015
Wer ab dem Jahr 2016 Kindergeld beantragen möchte, der muss eine Steueridentifikationsnummer vom Kind und vom Berechtigten angeben (Änderungen der §§ 62 und 63 Einkommensteuergesetz (EStG) durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes / EU und weiterer Vorschriften vom 2. Dezember 2014, BGBl. I S. 1922).
Die Steueridentifikationsnummer wurde vom Bundeszentralamt für Steuern im Jahre 2008 gemäß § 139 a und § 139 b Abgabenordnung (AO) mitgeteilt. Kinder, die später geboren wurden, erhalten beim Meldeamt eine Identifikationsnummer. Berechtigte, die bereits Kindergeld erhalten, müssen bis Ende 2016 die Steueridentifikationsnummer nachreichen, sofern diese noch nicht bei den betreffenden Familienkassen vorliegt. Die IdNr ist auch im Einkommensteuerbescheid oder in der Lohnsteuerbescheinigung zu finden.
Berechtigte, die ihre Steueridentifikationsnummer und die des Kindes noch nicht der Familienkasse mitgeteilt haben, können dies gerne bevorzugt via E-Mail an ihren Bearbeiter tun. Als Alternative ist auch der direkte Kontakt oder per Post unter der Angabe des Vor- und Zunamens, der AOST / Dienststellennummer und der Personalnummer möglich. Jedoch ist die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt derzeit bestrebt, betroffene Berechtigte anzuschreiben und die fehlenden IdNrn anzufordern.
Die Abkürzungen der Behörden, die für das Kindergeld Ansprechpartner sind, sind nachfolgend aufgelistet. Bei Kontakt via E-Mail ist die Mailadresse familienkasse@bva.bund.de zu verwenden. Polizeibeamte wenden sich bitte an ihren Dienstherrn (siehe PDF Tabelle unten).
Abkürzungen der Behörden (PDF)
Sollten die fehlenden Steuer-Identifikationsnummern bis zum 1. Januar 2016 nicht bei den Familienkassen vorliegen, so wird die Kindergeldzahlung nicht eingestellt. Die IdNrn sollten jedoch im Laufe des Jahres 2016 bei der betreffenden Behörde nachgereicht werden. Sollte dies nicht erfolgen, so ist die Bundesfamilienkasse verpflichtet, die Kindergeldzahlung zum 1. Januar 2016 rückwirkend aufzuheben. Zudem wird das seit Januar 2016 gezahlte Kindergeld zurückgefordert werden. Neu gestellte Kindergeldanträge werden ohne Angabe der Steuer-Identifikationsnummern abgelehnt.
Sofern das Kind im Ausland lebt und keine deutsche Steuer-Identifikationsnummer besitzt, so muss die Identität mit in den jeweiligen Ländern gebräuchlichen Personenidentifikationsmerkmalen und mit entsprechenden Dokumenten nachgewiesen werden.