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Glossar: Dispositionskredit

Ein Dispositionskredit (kurz: Dispo) ist ein vom Kreditinstitut eingeräumtes Recht zur Überziehung des Kontos bis zu einer vertraglich festgelegten Summe und definiert sich als eine Art des Kontokorrentkredits.

Nach §§ 488 ff. BGB und § 493 BGB wird ein Dispositionskredit nach einem Verbraucherdarlehensvertrag qualifiziert, wobei keine weiteren Kosten zuzüglich den Zinsen berechnet werden dürfen. Keine Anwendung hingegen finden § 492 BGB sowie § 495 BGB (Widerrufsbelehrung). Die Zinsen für die Inanspruchnahme des Dispositionskredites dürfen nicht in weniger als drei Monaten dem Kreditnehmer belastet werden.

Das Kreditinstitut ist verpflichtet, den Kreditnehmer insbesondere über folgende Daten aufzuklären:

•   die Darlehenshöchstgrenze
•   den aktuellen Jahreszins
•    Bedingungen für eine eventuelle Änderung des Zinssatzes (Erwähnung auf Kontoauszug gestattet)
•    Regelung über die Beendigung des Darlehens (Erwähnung auf Kontoauszug gestattet)

Der Kreditnehmer erklärt durch Annahme des Dispositionskredites, welche stets vom Kreditnehmer ausgeht und den Anspruch auf Auszahlung begründet, sich mit den Konditionen einverstanden und ist laut § 488 BGB einen Darlehensvertrag eingegangen.

Es werden zwei Arten von Dispositionskrediten unterschieden:

  1. Dispositionskredit mit Anschreiben (einseitige Erklärung der Bewilligung seitens des Kreditinstitutes)
  2. Dispositionskredit mit Vermerk auf Kontoauszug (einseitige Erklärung der Bewilligung des Kreditinstitutes)

Das Kreditinstitut erklärt mit der im Schreiben oder auf dem Kontoauszug genannten Kreditlinie die Höchstgrenze des Dispositionskredites. Die Höchstgrenze gibt an, bis zu welchem Betrag das Kreditinstitut bereit ist, Geldmittel für den Zahlungsverkehr zur Verfügung zu stellen.

Beispiel:

Eine Person möchte einen Dispositionskredit in Höhe von 500 Euro. Dieser wird ihr seitens der Bank bewilligt. Die Information über die Bewilligung erhält die Person in Form eines Schreibens, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass ihr 500 Euro zur Verfügung gestellt werden. Die Person darf nun 500 Euro trotz fehlenden Kontoguthabens für den Zahlungsverkehr verwenden. Überschreitet die Person die Höchstgrenze von 500 Euro, werden Überziehungszinsen fällig.

Um einen Dispositionskredit erhalten zu können, bedarf es regelmäßige Geldeingänge, die dem Kreditinstitut die Sicherheit geben, dass der Dispo zurückgezahlt werden kann. Zahlungseingänge sollten den doppelten oder dreifachen Betrag des beantragten Dispos darstellen. Weitere Sicherheiten werden in der Regel vom Kreditnehmer nicht verlangt. Somit stellt der Dispositionskredit einen Blankokredit dar.

Die Rückzahlung eines Dispositionskredites sollte innerhalb von zwei bis drei Monaten erfolgen. Sollte dies nicht geschehen, ist das Finanzinstitut befugt, den Dispo erst einmal zu blockieren. Der Kreditnehmer kann daraufhin nicht mehr über die ihm zugesagte Geldsumme verfügen, bis der Dispo vollständig zurück gezahlt ist.

Das Kreditinstitut ist berechtigt, Sollzinsen für die Inanspruchnahme des Dispositionskredites zu erheben. Diese werden stets an den aktuellen Marktzinsen angepasst. Sollzinsen werden bei Rechnungsschluss quartalsweise berechnet.

Die Rückzahlung eines Dispositionskredites kann ohne vorherige Ankündigung seitens des Kreditnehmers vollzogen werden.

Der Dispo kann seitens des Kreditinstitutes gekündigt werden, wenn folgende Sachverhalte vorliegen:

•   Verschlechterung der Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse
•   Vorliegen einer Zwangsvollstreckung (z.B. Kontopfändung)

Bei der Kündigung seitens des Kreditinstitutes sind zwei Arten zu unterscheiden:

  1. Ordentliche Kündigung – diese beinhaltet eine Kündigungsfrist und wird in der Regel bei Zwangsvollstreckungen und Verschlechterungen der Vermögensverhältnisse vollzogen
  2. Sofortige Kündigung – diese wird ohne Kündigungsfrist bei einer enormen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen sofort vollzogen; der Dispositionskredit ist dann sofort fällig

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