09. November 2014
Personen, die vor einigen Jahren einen Immobilienkredit abgeschlossen haben und teure Zinsen zahlen, können diesen auch noch nach Jahren kündigen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt dabei nicht an. Eine Umschuldung auf einen anderen Kredit können schnell 10.000 Euro einsparen.
Dies ist keine Traumvorstellung, sondern seit mindestens einem Jahr Realität. Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) können Verbraucher bei einer mangelhaften Widerrufsregelung ihren Kreditvertrag kündigen. Die Banken müssen dem so hinnehmen, da sie gemäß der Ansicht des Gerichts ja einen einwandfreien Kreditvertrag mit einer blitzsauberen Widerrufsbelehrung dem Kunden aushändigen hätten können. Diesem sind auch einige Banken nachgegangen, jedoch sehr viele Kreditinstitute eben auch nicht.
Nun herrscht bei vielen Banken Angst und Frust darüber, dass viele Kunden von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchten und bei Fremdbanken auf einen neuen günstigeren Kredit umschulden möchten. Verbraucherzentralen haben mit einem Ansturm von Bankkunden zu kämpfen. Allein die Hamburger Verbraucherzentrale konnte 25.000 Anfragen verzeichnen. Bei größeren Banken gehen pro Woche in etwa 100 Anfragen für den Widerruf des bestehenden Kreditvertrages ein. Anwaltskanzleien haben ebenso einen Ansturm von Bankkunden zu bewältigen.
Daneben hat die Verbraucherzentrale Hamburg mehr als 1.800 Kreditverträge unter die Lupe genommen. Bei mehr als 80 Prozent konnte eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung festgestellt werden. Der wohl häufigste Fehler in der Widerrufsbelehrung lautet: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Der Kunde weiß mit dieser Widerrufsbelehrung nicht den exakten Termin für den Beginn der Widerrufsbelehrung. Gemäß dem Urteil des BGH sei diese Formulierung der Widerrufsbelehrung unzureichend (Az.VII ZR 219/09).
Die zu beanstandenden Kreditverträge lösen bei Banken enorme Verluste aus. Ingesamt wurden im Zeitraum zwischen 2003 und 2014 rund 2 Billionen Euro als Kreditsumme für Immobilienkredite vergeben.
Banken, die die Musterbelehrung des Bundesjustizministeriums aus dem Jahr 2002 in exakter Fassung übernommen hatten, haben dagegen nichts zu befürchten. Für sie hat der Vertrauensschutz Gültigkeit, wie der BGH mitteilte.
Quelle: faz.de