09. Dezember 2020
Das Kreditwesengesetz (KWG) regelt seit 1935 den Bereich Kreditwesen in Deutschland. Dabei bezieht sich das Gesetz auf Kreditanbieter wie Banken, Kreditinstitute und sonstige Finanzdienstleister. Diese müssen anhand des KWG durch die Bonitätsprüfung ein Marktrisiko, Informations- und Liquiditätsrisiko, Ausfallrisiko und operationelles Risiko ausschließen. Gegenüber der Bundesbank und der BaFin sind Kreditgeber zur Anzeige von Informationen und Auskünften mitunter zu Liquidation, Jahresabschlüssen, Großkrediten und Solvabilität verpflichtet.
Das Kreditwesengesetz wird einerseits zur Risikoerfassung und andererseits zur Einflussnahme der BaFin angewendet. Aber auch das Bankgeheimnis ist im KWG verankert.
Im Rahmen der Risikoerfassung soll der Gläubiger vor Verlusten resultierend aus Investitionen geschützt werden. Zudem wird mit dem Kreditwesengesetz verhindert, dass Banken Kreditnehmern leichtfertig Kredite gewähren und diese dann in die Schuldenfalle geraten.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz: BaFin) wird befähigt, Maßnahmen zu ergreifen, die zur strafrechtlichen Sanktion und zur Unterstützung von beaufsichtigenden Finanzdienstleistern führen. Dies bedeutet, dass durch die BaFin nach § 23 Werbemaßnahmen untersagt, Großkredite (§ 13), Organkredite (§ 15) und qualifizierte Beteiligungen (§ 12) begrenzt werden können. Zudem kann sie gemäß § 32 Lizenzen für Bankgeschäfte vermitteln und bei Gefahr einer Insolvenz auch nach § 46a Schutzmaßnahmen ergreifen.
Das KWG ist in acht Abschnitte unterteilt. Diese sind zum Teil erneut in Unterabschnitte gegliedert.
Der erste Abschnitt handelt von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen sowie widmet sich in einem zweiten Teil der BaFin, also der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Abschnitt zwei enthält Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften. Dazu gehören die unterteilten Bereiche Eigenmittel und Liquidität, Kreditgeschäft, Refinanzierungsregister, Kundenrechte, Werbung und Hinweispflichten der Institute, besondere Pflichten der Institute und Geschäftsführer, Bargeldloser Zahlungsverkehr, Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen, Offenlegung, Prüfung und Prüferbestellung sowie Befreiungen.
Der dritte Abschnitt handelt von Vorschriften über die Institutsbeaufsichtigungen. Darunter gruppiert sind die Unterabschnitte Geschäftszulassung, Bezeichnungsschutz, Auskünfte und Prüfungen, Maßnahmen in besonderen Fällen und bei Gefahren für die Finanzsystemstabilität sowie Umlagen, Kosten, Zwangsmittel und Vollziehbarkeit.
Der vierte Abschnitt widmet sich der besonderen Vorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung.
In Abschnitt V sind Sondervorschriften geregelt. Dazu gehören unter anderem Zweigstellen im Ausland, Sonderaufsichten, Unternehmen mit Sitz in einem anderen Land der EU oder gar in einem Drittstaat.
Der sechste Abschnitt regelt in zwei unterteilten Bereichen sämtliche Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer.
Der siebente Abschnitt enthält Strafvorschriften und Bußgelder. Unter anderem sind in diesem Abschnitt des Kreditwesengesetzes Straf- und Bußvorschriften für verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis, Überschuldung, unbefugte Verwertung von Angaben und Offenbarung von Millionenkrediten sowie Geldbußen für Unternehmen geregelt. Zudem ist die zuständige Verwaltungsbehörde angegeben.
Der achte und letzte Abschnitt des Kreditwesengesetzes befasst sich mit den Schlussvorschriften. Darunter fallen beispielsweise die Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute, Überleitungsbestimmungen, Nachfolgeunternehmen der Deutsche Bundespost sowie einige Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet. Dazu gehören mitunter Bankgeschäfte der DDR, einschließlich Ost-Berlin, die am 01.07.1990 Bestand hatten.
» Das Kreditwesengesetz in seiner vollständigen aktuellen Fassung lesen
Krypto-Werte fallen seit Januar 2020 unter das Kreditwesengesetz. Eine damit verbundene Anforderung ist eine Blockchain, die alle Transaktionen transparent sichtbar macht. Ein Beispiel dafür wäre die Distributed-Ledger-Technologie. Diese verteilt die Rechte an alle Nutzer gleichermaßen. Eine zentrale Instanz gibt es nicht. Die Nachvollziehbarkeit von Transaktionen ist gegeben, da neue hinzuzufügende Datensätze erst durch die Nutzer zugestimmt und neu nach Besitzverhältnisse verteilt werden müssen. Eine nachträgliche Änderung ist ausgeschlossen, damit auch die Möglichkeit zur Manipulation.