15. April 2016
Ein Regierungsentwurf vom Juli 2015 sieht bereits vor, dass es bei Neuverträgen keinen sogenannten ewigen Widerrufsjoker geben sollte. Dieses Recht wurde nun auf Altverträge ausgedehnt. Damit reagierte man darauf, dass es mit dem Entstehen unbefristeter ewiger Widerrufsrechte zu Rechtsunsicherheiten bei Verbraucherdarlehen für Immobilien kommt.
Dem Gesetzgeber sei es in diesem Zusammenhang wichtig, dass alle Rechtsunsicherheiten, die die Verbraucher verwirren, beseitigt werden. Denn die Banken sollten sich aufgefordert fühlen, Immobiliendarlehen mit langer Zinsbindung anzubieten, da diese bei den Verbrauchern zu Planungssicherheit führen. Durch die Regelung sei es nun möglich, das Interesse der Kreditwirtschaft an Rechtssicherheit mit den Interessen der Kreditnehmer zu verbinden.
Jetzt kann jeder seinen Vertrag innerhalb von drei Monaten widerrufen. Für Altverträge vor dem 21. Juni 2016 gilt zudem, dass diese nicht mehr zu widerrufen sind. Jedoch bleiben alle bereits vollzogenen Widerrufe davon unberührt. Möchte der Verbraucher jedoch aufgrund einer unwirksamen Widerrufsbelehrung auf das fortbestehende Widerrufsrecht pochen, dann sollte er dieses von seinem Anwalt vor dem 21.06.2016 prüfen lassen.
Mit der Entscheidung des BGH vom 19.Januar 2016 steht fest, dass bei vorzeitiger Kündigung eines Darlehensvertrages durch die Bank, z.B. durch Zahlungsverzug, der Verbraucher keine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen muss. Damit sei, so Experten, der Tod des Festzinskredites in die Wege geleitet. Die Folge wird sein, dass die Banken und Sparkassen künftig nur noch Kredite anbieten, bei denen die Zinssätze variabel gestaltet sind.
Aufgrund der neuen Regelungen hat es den Anschein, als ob jeder Darlehensnehmer die Kündigung der Bank selbst provozieren kann: Passt ihm der Zinssatz nicht mehr und möchte er das Darlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung umschulden oder ablösen, dann werden die monatlichen Raten eingestellt und die Bank kündigt. Kündigt sie tatsächlich, dann sind lediglich Verzugszinsen fällig, aber keine Vorfälligkeit. Auch die Verzugszinsen kann der Verbraucher vermeiden: Er zahlt der Bank einfach den ausstehenden Betrag der Restschuld.
Banken müssen sich nun ggf. auf massenhafte Kündigungen der Kreditraten einrichten. Und sind natürlich verunsichert, denn dass die Verbraucher von der Neureglung Gebrauch machen, ist sicher. Diese können durch den Widerrufsjoker nahezu kostenfrei umschulden. Wer meint, dass er diese Methode für die Vermeidung einer Vorfälligkeitsentschädigung umsetzen möchte, sollte sich trotzdem rechtlichen Beistand suchen.