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0-Prozent-Finanzierungen sind keine Verbraucherdarlehen

05. April 2016

Größere Anschaffungen können heute oftmals bequem mit einer 0-Prozent-Finanzierung gekauft werden. Auch nicht so kostenintensive Produkte können mit dieser Art der Finanzierung angeschafft werden. Sehr häufig findet man 0-Prozent-Finanzierungen bei Möbelhäusern und Elektromärkten. Mit einer 0-Prozent-Finanzierung werben Warenhäuser vermehrt vor der Weihnachtszeit oder im vermeintlichen Schlussverkauf. Eigentlich können jedoch Sofas, Fernseher und Co. über das ganze Jahr hinweg finanziert werden. 0-Prozent-Finanzierungen stellen keine Verbraucherdarlehen dar

Bildquelle: © guukaa – Fotolia.com

Scheinbar lukratives Angebot: Niedrige Raten ohne Zinsen

Die Kaufhäuser setzen dabei auf eine spezielle Art der Werbung, die die Kunden vermehrt in das Geschäft treiben soll. Zumeist werden sehr kleine Raten angeboten, wobei die Finanzierung ohne Zinsen vonstattengeht. Da meist Kunden die 0-Prozent-Finanzierung nutzen, die ohnehin schon knapp bei Kasse sind und sich eigentlich die angebotene Ware nicht leisten können, sind diese auch die Klientel, die oftmals dadurch in die Schuldenfalle tappen. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) zudem noch in seinem Urteil einige wichtige Schutzrechte von Kunden mit einer 0-Prozent-Finanzierung abgesprochen.

Urteil: 0-Prozent-Finanzierung ist kein Verbraucherdarlehen

Der Bundesgerichtshof hat nun in einem Urteil (Az.: XI ZR 168/13) entschieden, dass eine 0-Prozent-Finanzierung kein Verbraucherdarlehen ist. Damit sind Kunden, die sich auf eine 0-Prozent-Finanzierung eingelassen haben, schlechtergestellt, als Kunden mit einem regulären Kredit. Bestimmte Schutzrechte gelten nur für Kunden mit einem Kredit, jedoch nicht für Kunden mit einer 0-Prozent-Finanzierung.

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Darlehen muss entgeltlich sein, um ein Darlehen zu sein

Die Richter erklärten, dass gemäß § 491 Abs. 1 BGB verankert sei, dass ein Darlehensvertrag entgeltlich sein muss, um als Darlehensvertrag gelten zu können. Da aber eine 0-Prozent-Finanzeirung in dem Sinne nicht entgeltlich ist, so stellt diese auch gleichzeitig keinen Darlehensvertrag dar. Dies bedeutet für Kunden, dass diese den Kaufbetrag zahlen müssen, auch wenn der Händler die gewünschte Ware nicht liefert. Auch ein Rücktritt vom Kaufvertrag entbindet die Käufer nicht von der Zahlung.

Käufer muss zahlen auch bei Rücktritt vom Kaufvertrag

Hintergrund für das Urteil war ein Mann, der im Jahr 2011 in einem Baumarkt zwei Türen für etwa 6.500 Euro gekauft hatte. Er schloss eine 0-Prozent-Finanzierung für einen Großteil der Ware ab. Die gekauften Türen waren jedoch nicht in einwandfreier Qualität wie erwartet. Es fanden sich erhebliche Mängel, die der Käufer nicht akzeptieren konnte und wollte. Er trat vom Kaufvertrag zurück. Trotz dessen verlangte die Bank, die mit dem Kaufhaus in Kooperation stand, ihr Geld, auch als der Käufer vom Kaufvertrag zurückgetreten war. Das Kaufhaus kooperierte mit dem Kreditinstitut, da von diesem die 0-Prozent-Finanzierung ausging.

Bank steht Geld auch nach Rücktritt vom Kaufvertrag zu

Der BGH entschied zugunsten der Bank. Dem Kreditinstitut steht die Tilgung der kompletten Finanzierung zu, auch wenn der Kunde die Ware letzten Endes nicht erhalten hat. Hier greifen die Schutzregeln von § 491 BGB nicht, da es sich nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt. Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag kann der Kunde die Tilgungsraten im Normalfall verweigern, sofern er eine plausible Berechtigung gemäß den §§ 358 und 359 BGB dazu hat.

Quelle: welt.de