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Neuregelungen im Steuerrecht im Jahr 2016

20. Dezember 2015

Im kommenden Jahr 2016 müssen sich die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Verwaltungen auf verschiedene steuerliche Neuregelungen einstellen. Der folgende Überblick soll helfen, sich über die wichtigsten Änderungen zu informieren.

Kalte Progression soll komplett abgebaut werden

Im Juli dieses Jahres hat die Bunderegierung steuerliche Entlastungen von einer Gesamtsumme von über 5 Milliarden Euro für die Bundesbürger beschlossen. Als Folge des aktuellen Existenzminimumberichts wurden der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag angepasst. Für die Jahre 2015 und 2016 stehen somit Erhöhungen an.

Ab dem 1. Januar des nächsten Jahres wird zudem der Steuertarifverlauf gemessen an der Inflation der Jahre 2014 und 2015 angepasst. Damit soll die kalten Progression auf tariflicher Ebene komplett abgebaut werden.

Kosten für Kinderbetreuung werden angepasst

Die Kosten für Kinderbetreuung werden durch Erhöhungen des Kindergeldes, des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und des Kinderzuschlags für Geringverdiener gestützt.

Der Grundfreibetrag wird schon ab 2015 von 8354 Euro auf 8472 Euro angehoben. Im Jahr 2016 wird er dann bei 8652 Euro liegen. Die aktuelle gesamtwirtschaftliche Projektion der Bundesregierung für die Jahre 2014 und 2015 gibt eine Inflationsrate von insgesamt ca. 1,5% an, deswegen die übrigen Tarifeckwerte 2016 nach rechts verschoben.

Bei nur einem Elternteil wird der Kinderfreibetrag für 2015 auf 2256 Euro, für ein Elternpaar auf 4512 Euro erhöht. Ab 2016 sind es dann 2304 Euro für ein Elternteil und 4608 Euro für ein Elternpaar. Das Kindergeld steigt auf 184 Euro pro Monat monatlich für das erste und zweite Kind, für das dritte Kind gibt es 190 Euro und 215 Euro ab dem vierten Kind. Das ist eine Anhebung von 4 Euro schon ab diesem Jahr und nochmal um 2 Euro ab 2016.

Im Juli des kommenden Jahres wird außerdem der Kinderzuschlag um 20 Euro auf 160 Euro pro Monat steigen. Der Entlastungsbetrags für Alleinerziehende wird ab diesem Jahr nach der Anzahl der Kinder gestaffelt und auf 1908 Euro angehoben. Ab dem zweiten und für jedes weitere Kind werden es dann nochmals um jeweils 240 Euro mehr.

Ausführliche Informationen zur Kinderbetreuung erhalten Sie auch auf der Seite: Kinderbetreuung – Überblick

Keine Buchführungspflicht mehr für kleinere Unternehmen

Zum Jahresbeginn 2016 steigen auch die die Grenzbeträge für Buchführungspflichten im Handelsgesetzbuch und in der Abgabenordnung. Das bedeutet für mehr kleinere Unternehmen eine bürokratische Entlastung, da sie keine Pflicht zur Buchführung mehr haben werden.

Der Schwellenwert für ein Geschäftsjahr lag bisher bei 500000 Euro und wird nun auf 600000 Euro angehoben. Für Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft bzw. einem Gewerbebetrieb galt bisher die Summe von 50000 Euro pro Wirtschaftsjahr, die nun auf 60000 Euro erhöht wird.

Umsatzbesteuerung bei Unternehmertum der öffentlichen Hand

Eine weitere Neuregelung betrifft die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, also z. B. von Städten und Gemeinden. Dabei werden verbindliche Vorgaben des Unionsrechts und die dazu festgeschriebene Rechtsprechung umgesetzt.

Die entsprechenden Einrichtungen waren bisher nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art unternehmerisch aktiv. Was als eine unternehmerische Tätigkeit angesehen wird, wurde nach Körperschaftsteuerrecht beurteilt.

Der neue Paragraf § 2b des Umsatzsteuergesetzes nimmt jetzt keine hoheitlichen Tätigkeiten aus dem unternehmerischen Bereich heraus, wenn dadurch keine großen Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

Dieses neue Recht wird erst ab dem 1. Januar 2021 zwingend. Solange gilt noch fünf Jahre lang eine Übergangsregelung, in der die entsprechenden Einrichtungen auch das bisher geltende Recht optional anwenden können.