Unter Negativmerkmalen versteht man Daten, die auf eine schlechte Bonität der Person schließen lassen. Man unterscheidet harte und weiche Negativmerkmale. Harte Negativmerkmale sind Fakten, die für eine schlechte Bonität der betreffenden Person sprechen: die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens etwa oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Sie müssen gerichtlich bestätigt sein. Weiche Negativmerkmale haben nur geringe Aussagekraft über die tatsächliche Bonität eines Kreditnehmers. Es handelt sich dabei immer um Fälle einseitiger Rechtsausübung eines Vertragspartners, wie bei Mahnbescheiden, Klageerhebungen oder außergerichtlichen Mahnungen.
Seit April 2010 ist gemäß § 28a BDSG die Übermittlung harter Negativmerkmale zulässig, wohingegen die Übermittlung weicher Negativmerkmale nur unter Beachtung strenger Voraussetzung erlaubt ist. Dabei muss Übermittlung zusätzlich auch zur Wahrung der berechtigten Interessen Dritter von Nöten sein.
Anhand der Bonitätskriterien wird eine Ratingnote festgelegt, die eine wesentliche Variable im Hinblick auf die Eigenmittelunterlegung des Kreditinstituts darstellt.
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