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Glossar: Lombardsatz

Der Lombardsatz wurde von der Deutschen Bundesbank für die Bereitstellung von Liquidität erhoben. Banken konnten sich mit der Einwilligung einer Verpfändung ihrer Wertpapiere und Schuldbuchforderungen somit auch kurzfristige Kredite verschaffen.

Seit dem 01. Januar 1999 wird der Lombard- und Diskontsatz der Deutschen Bundesbank nicht mehr festgesetzt. Grund dafür ist der Übergang der finanziellen Befugnisse von der Deutschen Bundesbank auf die Zentralbanken im europäischen Raum. Für Verträge, die noch mit dem früheren Lombardsatz abgeschlossen wurden, wurden Übergangsregeln als Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz, vom 9. Juni 1998 (DÜG, BGBl. I S. 1242), erstellt. Dieses war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2001 befristet, wurde jedoch aufgrund des Artikels 2 Abs. 3 des Gesetzes sowie den Regelungen vom 27. Juni 2000 (BGBI. I.S. 901) für die Umstellung auf den Euro nicht umgesetzt.

Mit § 1 des Gesetzes ergab sich eine Übernahme des Diskontzinssatzes durch den Basissatz, der den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank darstellte. Dieser wurde am 31. Dezember 1998 für gültig erklärt. Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, war durch regelmäßige Prozentänderungen, erstmalig am 01. Mai 1999, am 01. Januar, 01. Mai sowie 01. September gekennzeichnet, vorausgesetzt der LRG-Satz (Refinanzierungsgeschäfte) änderte sich um mindestens 0,5 Prozent.

Der Gesetzgeber bestimmte durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 DÜG i. V. die Übernahme des Lombardsatzes durch die Lombard-Überleitungs-Verordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBI. S. 3819) und sah als neuen Richtwert den Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz) vor.

Siehe auch:
Diskont- und Lombardsatz