24. Januar 2019
Bei einer vorzeitigen Ablösung eines Kredits kann eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig werden. Diese stellt eine Gebühr dar, die von der Bank wegen des Zinsverlustes an den Kunden berechnet wird. Die Vorfälligkeitsentschädigung kompensiert demnach den Zinsausfall. Nicht jede Bank erhebt jedoch eine solche Entschädigung.
Wer seinen Kredit vorzeitig ablösen möchte, kann online Ablöse-Rechner finden, die eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung ausrechnen können.
Wer seinen Kredit vorzeitig ablösen möchte, der stellt sich die Frage, wie hoch die Vorfälligkeitsentschädigung ausfallen wird. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat der Gesetzgeber für Verbraucherdarlehen einen Richtwert festgelegt. Nach § 502 Abs. 3 S. 1 BGB darf die Vorfälligkeitsentschädigung nicht mehr als 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags betragen, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrages mehr als ein Jahr beträgt. Sollte dieser Zeitraum weniger als ein Jahr betragen, so gilt höchstens ein Wert von 0,5 % .
In § 502 Abs. 3 S. 2 BGB darf zudem die Vorfälligkeitsentschädigung nicht höher sein als der Sollzinssatz, der von dem Kreditnehmer im Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet worden wäre.
Zu beachten ist allerdings, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung nur verlangt werden kann, wenn bei Darlehensvertragsschluss ein gebundener Sollzins vereinbart wurde.
Bei einem eingeräumten Überziehungskredit gemäß § 504 BGB ist eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB ausgeschlossen. Bei einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit ist die Bank verpflichtet, dem Darlehensnehmer in regelmäßigen Abständen die Angaben aus dem Artikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) mitzuteilen. Aus diesen ergibt sich jedoch kein Rechtsanspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung. Vielmehr sind unter anderem über das Datum und die Höhe der an den Kreditnehmer ausbezahlten Beträge, das neue Saldo, dem aktuell angewandten Sollzinssatz, die bisher erhobenen Kosten, die Tilgungsbeträge des Darlehensnehmers und die noch offene Kreditsumme Auskunft zu erteilen.
Bei Baufinanzierungen gibt es bisher keine Deckelung der Vorfälligkeitsentschädigung. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) in diversen Entscheidungen Leitlinien verfasst, die eine Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung vorgeben. So ist das Kreditinstitut verpflichtet, die Kosten für außerplanmäßige Sondertilgungen zugunsten des Kreditnehmers zu berechnen (siehe Az. XI ZR 388/14).
Wer seinen Kredit vorzeitig ablösen und keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen möchte, dem bleiben nur zwei Möglichkeiten:
Bei Baufinanzierungen mit einer Zinsbindung von 15 oder 20 Jahren kann der Kreditvertrag gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nach 10 Jahren ohne Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitg abgelöst werden. Dabei gilt als Stichtag der Tag, an dem der Kredit vollständig ausgezahlt wurde. Allerdings gilt hier zu beachten, dass eine sechsmonatige Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Sprich das Darlehen kann erst nach 10 Jahren und 6 Monaten vorzeitig abgelöst werden.
Eine weitere Möglichkeit, einen Kredit vorzeitig abzulösen, besteht darin, nach Fehlern in der Widerrufsbelehrung zu suchen. Ist die Widerrufsbelehrung tatsächlich fehlerhaft, so kann der Kredit widerrufen und vorzeitig ohne weitere Kosten abgelöst werden.
Eine Sonderkündigung von Krediten ist nur in Ausnahmefällen möglich. Ein Beispiel dafür ist der Verkauf der Immobilie, die noch mittels eines Baukredits abgezahlt wird. Hierbei ist es nicht entscheidend, ob die Immobilie privat oder aus beruflichen und unternehmerischen Gründen verkauft wird. Allerdings ist auch hier eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zu beachten. Die Bank kann auch bei einer Sonderkündigung eine Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 490 Abs. S. 3 BGB verlangen.
Online gibt es mitlerweile zahlreiche Rechner, die eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung berechnen können. Die Berechnungen sind zumeist überblicksartig gehalten und stellen Richtwerte dar. Dies bedeutet, dass Abweichungen möglich sind.
Vertragsbeginn: 01.04.2016
Ende der Sollzinsbindung: 01.04.2026
Aktuelle Restschuld zum 31.12.2017: 25.000 EUR
Sollzinssatz: 3,49 %
Derzeitige Tilgungsrate monatlich: 550 EUR
Geplanter Kündigungstermin: 01.01.2020
Keine Sondertilgung
Ergebnis
Schaden durch Zinsverschlechterung: 523,27 EUR
Risikoersparnis (0,1 Prozentpunkte): 13,91 EUR
Ersparnis der Verwaltungskostenersparnis (4 EUR / Buchungsvorgang): 100,00 EUR
Bearbeitungsentgelt: 200,00 EUR
Mögliche Vorfälligkeitsentschädigung: 609,36 EUR
*Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit
Vertragsbeginn: 01.06.2017
Ende der Kreditlaufzeit: 01.06.2037
Geplanter Kündigungstermin: 01.01.2025
Restschuld zum Kündigungstermin: 34.580,00 EUR
Ergebnis
Restschuld: 34.580,00 EUR
Mögliche Vorfälligkeitsentschädigung: 345,80 EUR
*Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit