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Kindergeld Höhe und Auszahlung bis 2025

19. Februar 2019

Im Jahr 2024 werden für alle Kinder 250 Euro pro Kind gezahlt. Ab 2025 soll das Kindergeld um 5 Euro auf 255 Euro pro Kind steigen.

Kindergeld 2023 – 2025

2023 2024 2025
1. und 2. Kind 250 EUR 250 EUR 255 EUR
3. Kind 250 EUR 250 EUR 255 EUR
ab 4. Kind 250 EUR 250 EUR 255 EUR

Weiterführende Informationen bezüglich Kindergeld finden Sie auf der https://www.oeffentlichen-dienst.de/familienrecht/kindergeld.html Webseite.

Kindergeld 2020 – 2022

2020 2021 2022
1. und 2. Kind 204 EUR 219 EUR 219 EUR
3. Kind 210 EUR 225 EUR 225 EUR
ab 4. Kind 235 EUR 250 EUR 250 EUR

Das Kindergeld wird 2021 auf 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind und 250 Euro ab dem vierten Kind angehoben.

Kindergeld 2017 – 2019

2017 2018 2019
1. und 2. Kind 192 EUR 194 EUR 204 EUR
3. Kind 198 EUR 200 EUR 210 EUR
ab 4. Kind 223 EUR 225 EUR 235 EUR

Das Kindergeld hat sich in den letzten Jahren gesteigert. So erhalten Eltern seit 2014 bis 2019 für ihre ersten und zweiten Kinder 20 Euro mehr. Für das dritte und vierte Kind werden ebenso 20 Euro seit 2014 bis 2019 mehr gezahlt.

Kindergeld 2014 – 2016

bis 31. Dezember 2014 01. Januar 2015 01. Januar 2016
1. und 2. Kind 184 EUR 188 EUR 190 EUR
3. Kind 190 EUR 194 EUR 196 EUR
ab 4. Kind 215 EUR 219 EUR 221 EUR

Kindergeld Chronik

Ab dem 1. Juli 2016 wird der Kinderzuschlag um einen Betrag von 20 Euro auf 160 Euro monatlich angehoben.

Die Rückzahlung für den Zeitraum ab 1. Januar 2015 sowie das höhere Kindergeld werden Kindergeldberechtigten im September (Empfängerinnen und Empfängern von Tarifbezügen) bzw. im Oktober (Empfängerinnen und Empfängern von Amts- oder Besoldungsbezügen) nachgezahlt. Das programmgesteuerte Verfahren stellt sicher, dass für alle Berechtigten der Zahltag 30. September 2015 gilt.

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Durch dieses Verfahren kann es jedoch auch dazu kommen, dass Zahlungen ohne Anspruch geleistet werden. Sollte dies der Fall sein, wird eine Rückforderung fällig. Es kann auch passieren, dass Berechtigte mit dem Verfahren nicht erfasst wurden. In solchen Fällen müssen sich die Kindergeldberechtigten an die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt wenden. Positiv ist, dass man keinen neuen Antrag für die Nachzahlung des Kindergeldes stellen muss.