Unter Festzins versteht man den Zinssatz, welcher entweder für einen bestimmten Zeitraum vereinbart wurde oder für die gesamte Laufzeit eines Darlehens gilt. Der Festzins bietet dem Darlehensnehmer den Vorteil, dass er mit keinerlei Zinsschwankungen kalkulieren muss und direkt berechnen kann wie hoch die Zinsen über den vereinbarten Zeitraum sind.
Gemäß dem historischen § 609a Abs. 1 S. 1 BGB (in der Fassung vom 01.01.1991 – 01.01.2002, Abschnitt Einzelne Schuldverhältnisse, Titel 7 Sachdarlehensvertrag) kann der Darlehensschuldner bei einer längeren Laufzeit als zehn Jahren unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Monaten den Zinssatz kündigen. Dies kann ganz oder teilweise geschehen.
Im heutigen BGB kann man diesen Aspekt in § 489 Abs. S. 2 finden. Anders als Festzinsen können variable Sollzinsen mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
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