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Katarzyna Ammirato ist die Gründerin der Generalagentur und ist gleichzeitig Expertin für Beamte und Akademiker. Sie ist in Polen geboren, hat später in Deutschland Versicherungsfachwirtin studiert und widmet sich seit 2003 der Kredit- und Versicherungsvermittlung.

Dürfen Banken grundlos einen Dispokredit kündigen?

22. November 2021

Privatbanken, Genossenschaftsbanken und Sparkassen dürfen tatsächlich ohne Angabe von Gründen einen Dispokredit kündigen. Dies ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) der entsprechenden Bank nachzulesen. Im Bürgerliche Gesetzbuch ist die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung dann vorgesehen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden deutlich verschlechtern.

§ 490 BGB

In § 490 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist das Außerordentliche Kündigungsrecht geregelt. Dies sieht Folgendes vor:

„(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.“

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Welche Frist wird zur Kreditrückzahlung gewährt?

Zumeist wird die ausstehende Summe als Frist innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Kündigung des Dispokredits zurückgefordert. Für viele Bankkunden zu viel, denn sie haben nicht grundlos den Dispo in Anspruch genommen. Oftmals ist dieser bis zur Grenze auch ausgereizt. Den offenen Betrag nun innerhalb von zwei Monaten zurückzuzahlen, ist für viele Kunden nicht möglich. 

Angemessene Frist muss gewährleistet sein

Banken müssen ihren Kunden eine angemessene Frist zur Rückzahlung des offenen Kreditbetrags gewähren. Dies ist in den AGBs in der Regel als „angemessene Frist“ beschrieben. Zudem ist in den überwiegenden AGBs auch der Satz verankert, dass die Bank auf die Interessen ihrer Kunden Rücksicht nehmen wird.  Was bedeutet das nun konkret für den Kunden? 

Sofern der Kunde innerhalb der oft zweimonatigen Rückzahlungsfrist seinen Dispokredit nicht zurückzahlen kann, so kann er sich im Vorfeld mit der Bank in Verbindung setzen und nach einer Lösung suchen. Nicht selten lenkt die Bank ein und vereinbart mit dem Kunden eine längere Rückzahlungsphase. 

Entscheidend ist jedoch der individuelle Einzelfall. Nicht jeder Kunde hat die gleichen Interessen und nicht jede Bank ist bereit, mit jedem Kunden die Rückzahlungszeit zu verlängern. Es wird vielmehr der Einzelfall geprüft. Dabei kommt es auch darauf an, wie die Zahlungsmoral des Kunden in der bestehenden Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunde in der Vergangenheit war. Hat er den Dispokredit mehrmals überzogen? Konnte er den Dispokredit zwischendurch auch mal zurückzahlen?

Gründe müssen dargelegt werden

Die Gründe für eine Verlängerung der Rückzahlungsfrist des Dispokredits sollten vom Kunden plausibel dargelegt werden. Dies reicht in der Regel schon für eine Verlängerung der Rückzahlungsfrist aus. Es sollte also erklärt werden, weshalb zwei Monate für eine Tilgung des offenen Kreditbetrags nicht ausreichen. 

Was tun, wenn kein Erfolg bei der Bank eintritt?

Sofern kein Erfolg bei der Bank eintritt, kann eventuell ein Ombudsmann und ein Schlichtungsstelle der entsprechenden Bank oder Sparkasse helfen. Wenn dies nicht ausreicht, kann der gerichtliche Weg über einen Rechtsanwalt eingelegt werden oder aber einen günstigeren Ratenkredit zur Umschuldung abgeschlossen werden.