16. November 2020
Auch im Jahr 2021 wird es zu Änderungen kommen. Vor allem im Finanz- und Versicherungswesen sowie für Arbeitnehmer werden sich einige Dinge ändern.
Ab Januar wird der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent der Beschäftigten entfallen. Für 6,5 Prozent der Beschäftigte entfällt er teilweise.
Ebenfalls ab Januar wird sich die Beitragsbemessungsgrenze auf 85.200 Euro in West und 80.400 Euro in Ost erhöhen. Die Beitragsbemessungsgrenze ist entscheidend bei der Festlegung der gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge. Wird die Grenze überschritten, so muss für den hinausgehenden Teil kein Beitrag geleistet werden. Der steuerfreie Anteil erhöht sich 2021 auf 586 Euro, der höchste sozialabgabenfreie Anteil auf 284 Euro.
2021 soll die neue Grundrente eingeführt werden, die insbesondere Geringverdienern zugutekommen soll. Um eine Grundrente zu erhalten, müssen mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen. Zudem darf der Verdienst auf alle Berufsjahre bezogen durchschnittlich nur zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsgehalts in Deutschland betragen. Die Berechnung der Grundrente, die einen Zuschlag darstellt, wird individuell vorgenommen. Maximal beträgt der Grundrentenzuschlag 418 Euro. Eine Beantragung ist nicht nötig. Dieser wird automatisch von der Deutschen Rentenversicherung geprüft und ausgezahlt.
Private Immobilienkäufer müssen ab Mitte Dezember nur noch höchstens die Hälfte der Maklerkosten zahlen. Immobilienmakler können mit dem neuen Gesetz nicht mehr alle Maklergebühren auf den Käufer abwälzen. Damit soll die Bildung von Wohneigentum gefördert werden. Erst wenn der Verkäufer seinen Anteil der Gebühren bezahlt hat, ist der Käufer verpflichtet, seinen Kostenanteil zu begleichen. Beauftragen Verkäufer und Käufer einen Immobilienmakler, so werden nach neuem Gesetz automatisch die Kosten geteilt. Zudem muss ein Maklervertrag künftig schriftlich festgehalten werden.
Im Rahmen der jährlichen Beitragsanpassung wird das Höchsteinkommen von 56.250 auf 58.050 Euro steigen. Das maximale Einkommen wird bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berücksichtigt. Auch der Zusatzbeitrag zur GKV wird um 0,2 Prozent auf 1,3 Prozent steigen.
Beschäftigte, die von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung wechseln möchten, müssen ab 2021 statt 62.550 Euro pro Jahr 64.350 Euro jährlich brutto verdienen.