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Negativen SCHUFA-Einträgen und Drohungen vorbeugen

22. Mai 2015

Wenn ein Verbraucher negative SCHUFA-Einträge hat, hat das meist sehr unangenehme Konsequenzen für ihn. Seitens der Banken gilt er als kreditunwürdig. Das macht eine Kreditaufnahme und die Finanzierung von Anschaffungen mit Hilfe von Krediten für ihn unmöglich. Der negative SCHUFA-Eintrag bereitet aber auch andere Schwierigkeiten, so bei einem Kreditkartenvertag, dem Abschließen eines neuen Mobilfunkvertrags oder Einkäufen im Versandhandel.

Vorschnelle SCHUFA-Drohungen durch Unternehmen

Unternehmen nutzen diese Angst der Verbraucher und kündigen oftmals schnell einen solchen negativen SCHUFA-Eintrag an, wenn ein Kunde seine Rechnung nicht gleich bezahlt. Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass ein solches Verhalten der vorschnellen SCHUFA- Drohung sehr oft rechtswidrig ist (BGH I ZR 157/13).

Dennoch stellen sich Verbraucher oft die Frage, was sie tun sollten, wenn sie eine solche SCHUFA-Drohung bekommen oder gar bereits eine rechtswidriger negativer SCHUFA-Eintrag besteht.

Schriftliches Bestreiten der Forderung

Ein effektives Vorgehen gegen zu rasche Drohungen mit negativen SCHUFA-Einträgen ist das Bestreiten der geltend gemachten Forderung. Am besten ist es, das schriftlich zu tun. Auf diese Weise wird dem Unternehmen deutlich gemacht, dass die Forderung nicht akzeptiert wird. Günstig ist es, wenn die Gründe für das Bestreiten der Forderung oder deren Höhe gleich mit aufgeführt werden. Um Rechtssicherheit zu garantieren, sollte ein solcher Brief nur per Einschreiben verschickt werden.

Die rechtliche Basis für das Bestreiten ist im § 28a des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) enthalten. In diesem Paragraph steht, dass ein Forderungsausstand nicht an die SCHUFA gemeldet werden darf, wenn er bestritten wurde.

Rechtsprüfung durch Anwalt ratsam

Wenn ein schriftliches Bestreiten keine Wirkung zeigt und ein Unternehmen weiterhin mit einer negativen SCHUFA-Meldung droht, ist der Weg zu einem Anwalt angeraten. Denn es gibt auch andere Widerspruchsmöglichkeiten gegen SCHUFA-Drohungen. Zum einen kann bzw. muss geprüft werden, ob die Mahnfristen rechtmäßig eingehalten wurden. Zum anderen muss festgestellt werden, ob eine Eintragung überhaupt verhältnismäßig ist.

Falls ein Unternehmen diese Richtlinien nicht korrekt eingehalten hat, wäre ein negativer SCHUFA-Eintrag laut BDSG auch ungesetzlich. Es kommt öfter vor, dass Unternehmen keine Reaktion auf das Bestreiten seitens der Verbraucher zeigen. Oder es werden vorgefertigte Standardtexte zur Erklärung verschickt. Daher ist es besser, den Rechtsbeistand durch einen Anwalt gleich zur Hilfe zu nehmen, wenn das Bestreiten keinen Erfolg bringt. So kann ein negativer SCHUFA-Eintrag gleich umgangen bzw. abgewendet werden.

Schadensersatz bei rechtswidrigen Einträgen

Selbst wenn schon ein negativer SCHUFA-Eintrag vorliegt, besteht die Möglichkeit diesen zu sperren oder zu entfernen, falls festgestellt wird, dass er rechtswidrig angelegt wurde. Zudem haben Verbraucher auch das Recht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Das betrifft zum Beispiel auch die für einen Anwalt angefallenen Kosten, die nicht vom Verbraucher getragen werden müssen.

Rat an die Verbraucher

Generell ist zu sagen, dass es immer besser ist, SCHUFA-Drohungen ernst zu nehmen und sich zeitnah um eine Lösung zu kümmern. Wenn das Problem geklärt werden kann, bevor es zu einem negativen Eintrag kommt, hat der Verbraucher erheblich weniger Aufwand, als wenn ein bereits bestehender Eintrag gelöscht werden soll. So kommt man gar nicht erst in die Situation, als kreditunwürdig eingestuft zu werden.