26. Oktober 2010
Weihnachten steht vor der Tür und damit auch die verbundene Weihnachtszahlung. Viele Arbeitgeber sind dieses Jahr wieder bereit Weihnachtsgeld zu zahlen. Grundsätzlich gilt jedoch: Rechtlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld hat man nicht. Die Zahlung der Sonderleistung bleibt als freiwillige Leistung dem Arbeitgeber vorbehalten. Anders sieht es bei tariflichen Arbeitsverträgen aus.
Dort ist Weihnachtsgeld vertraglich festgesetzt, vorausgesetzt der Arbeitnehmer erfüllt die notwendigen Bedingungen. Fällt der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit länger bzw. oftmals aus, ist der Arbeitgeber im Recht, das Weihnachtsgeld zu kürzen bzw. gänzlich zu streichen. Arbeitnehmer, die Weihnachtsgeld mindestens drei Jahre hintereinander bekommen haben, haben ebenfalls Anspruch auf Weihnachtsgeld für das laufende Jahr.
Arbeitgeber können jedoch unter bestimmten Bedingungen, beispielsweise bei einem vorzeitigen Betriebswechsel, Weihnachtsgeld zurückfordern. Da die jährliche Sonderzahlung zum Einkommen zählt, ist diese ebenso zu versteuern.
Das nachfolgende Diagramm zeigt die Arbeitnehmerzahl und die Weihnachtsgeldzahlung in Prozent bei der Deutschen Bank, der Deutschen Post, im öffentlichen Dienst, im öffentlichen Dienst Ost sowie im öffentlichen Dienst West. Man beachte dabei, dass Beschäftigte im öffentlichen Dienst West Weihnachtsgeldzahlungen in Höhe von 60 bis 90 Prozent erhalten, im Vergleich zum öffentlichen Dienst Ost sind es nur 45 bis 67,5 Prozent.
Siehe auch: Weihnachtsgeld für Beamte Bund streicht 2011 Teile des Weihnachtsgeldes