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Sandra Mondi ist in Deutschland geboren, hat Germanistik und Ägyptologie studiert und ist seit 2017 bei der Generalagentur Ammirato tätig. Ihre anvertrauten Rubriken sind die Kundenbetreuung und die Gestaltung des Webauftritts. Ihre Fachthemen beziehen sich auf die Finanzwelt und den öffentlichen Dienst.

Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung

20. Mai 2019

Weihnachtsgeld stellt eine Sonderzahlung im Sinne einer tariflich vereinbarten oder aber freiwillig gezahlten Einmalzahlung dar, die am Ende des Jahres vornehmlich im November vom Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt ausgezahlt wird. Arbeitgeber sind gesetzlich nicht verpflichtet, eine Sonderzahlung zu leisten, sofern vertraglich nichts entsprechendes geregelt wurde. Eine Ausnahme stellt die betriebliche Übung dar.

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Ein rechtlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht ohne eine vertragliche Vereinbarung nicht. Vertragliche Vereinbarungen stellen Arbeitsverträge, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen dar. Eine Ausnahme bildet die sogenannte betriebliche Übung, bei der Arbeitgeber ohne vertragliche Vereinbarung Weihnachtsgeld in gleicher Höhe und über einen Zeitraum von wenigstens drei aufeinanderfolgenden Jahren seinen Arbeitnehmern gewährt. Arbeitnehmer haben dadurch einen Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld, obwohl dieses nicht vertraglich festgehalten wurde. Anders verhält es sich beim arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser gibt an, dass einzelne Arbeitnehmer nicht von anderen Arbeitnehmern bezüglich des Weihnachtsgeldes ausgeschlossen werden dürfen, sofern sie einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern, die begünstigt werden, zugehörig sind.

Kürzung der Sonderzahlung

Weihnachtsgeld kann, sofern es sich um einen Tarifvertrag handelt, gekürzt werden. Sanierungstarifverträge sind häufig von Kürzungen und gänzlichen Wegfällen der Einmalzahlung betroffen. Weihnachtsgeld, welches arbeitsvertraglich begründet ist, ist von Kürzungen und Wegfällen ausgeschlossen.

Anspruch auf Weihnachtsgeld haben alle Beschäftigten, bei denen die oben genannten Bedingungen zutreffen. Teilzeitbeschäftigte haben ebenfalls einen Anspruch auf die Jahressonderzahlung.

Arbeitgeber dürfen Weihnachtsgeld nur dann kürzen oder verweigern, wenn dieses als absolute freiwillige Zahlung im Arbeitsvertrag aufgeführt ist oder mündlich zur Auszahlung gegenüber den Arbeitnehmern ausgesprochen wurde. Somit wird der Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld als betriebliche Übung vermieden.

Widerruf der Sonderzahlung

Arbeitgeber, die Weihnachtsgeld unter Widerrufsvorbehalt zahlen, sind befugt, dieses durch einen Widerruf später zu dementieren. Arbeitnehmer verlieren dann das Recht auf Weihnachtsgeld.

Mit Urteil vom 30.07.2008, 10 AZR 606/07 (Rn.45) wurde die Formulierung „freiwillige, stets widerrufliche Leistung“ als Definition für Weihnachtsgeld vom Bundesarbeitsgericht (BAG) abgeschafft. Arbeitgeber dürfen nicht ohne Angabe von Gründen Arbeitnehmern Weihnachtsgeld, welches unter Widerrufsvorbehalt gezahlt wird und rechtsverbindlich vereinbart wurde, verwehren. Gründe für einen eventuellen späteren Widerruf sind bei Arbeitsantritt vertraglich festzuhalten.

Siehe auch:

Weihnachtsgeld für Beamte
Weihnachtsgeld – Tipps und Infos