Neben dem Gelddarlehen gibt es ebenso das Sachdarlehen, bei dem sich der Darlehensgeber gegenüber dem Darlehensnehmer verpflichtet, ihm einen Sachwert in einer bestimmten Zeitspanne zu überlassen (607 ff. BGB).
Der Darlehensnehmer hingegen ist wie beim Gelddarlehen auch, verpflichtet, dem Darlehensgeber diesen Sachwert in einer bestimmten Zeit zurückzugeben oder den entsprechenden Geldwert des Sachwerts dem Darlehensgeber zur Verfügung zu stellen (§ 607 I BGB). Dabei werden die gesetzlichen Regelungen, die beim Gelddarlehen angewendet werden, hier nicht angewendet (§ 607 II BGB).
Der Sachwert wird nach Ablauf des Vertrages zurückgegeben oder eben entsprechend bei einer Kündigung (§ 608 BGB).
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