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Glossar: Gelddarlehen

Ein Gelddarlehen ist dabei ein Darlehensvertrag, bei dem sich der Darlehensnehmer gegenüber dem Darlehensgeber verpflichtet, den zur Verfügung gestellten Darlehenswert in einer vorab festgesetzten Tilgungsrate regelmäßig in einer bestimmten Laufzeit zurückzuzahlen (§ 488 I S. 2 BGB) und etwaige Sicherheiten dem Darlehensgeber zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensgeber wiederum verpflichtet sich dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag auszuzahlen (§ 488 I S. 1 BGB).

Im Regelfall werden Darlehensverträge durch die Willenserklärungen beider Parteien geschlossen (§§ 145 ff. BGB), wobei hier jedoch das Verbraucherdarlehen eine Ausnahme ist. Das Verbraucherdarlehen muss schriftlich, mit Ausnahme der Überziehungskredite, geschlossen werden (§ 492 I S. 1 BGB). Im Gegensatz zum Mutuum im Römischen Reich und oftmals auch zum Privatdarlehen in der heutigen Zeit sind bei Gelddarlehen oftmals Zinsen zu entrichten, die vom Darlehensnehmer getragen werden müssen. Eher in der Unterzahl vertreten sind Gelddarlehen, bei dem keine Zinsen entrichtet werden müssen.

Die Zinshöhe wird gemäß den vorherigen Vereinbarungen oder des Preisregisters anberaumt. Sollte keine Zinshöhe festgelegt worden sein, so wird ein gesetzlicher Zins nach § 246 BGB festgelegt. Hinzu kommen zumeist noch anbieterabhängige Nebenkosten und Entgelte wie Bearbeitungsgebühren, Bereitstellungszinsen, Vorfälligkeitsentschädigungen, Notarkosten usw.

Für alle Darlehensgeber eines Gelddarlehens für Verbraucher gilt jedoch die Angabe der effektiven Jahreszinsen als verpflichtend. Wurde das Gelddarlehen ordnungsgemäß zurückgezahlt, ist das Vertragsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger beendet. Ebenso kann das Vertragsverhältnis bei nicht regelmäßiger Tilgung oder sonstigen Gründen seitens des Darlehensgebers beendet werden. Ebenso gilt dies bei einer widersachlichen Verschuldung des Darlehensgebers. Hier spricht man dann von einer Darlehenskündigung, die in § 488 III BGB geregelt ist.

Bei einer Kündigung eines Darlehens mit einer langen Vertragsdauer müssen für gewöhnlich Kündigungsfristen eingehalten werden. Häufig sind dabei drei Monate anberaumt. In § 489 BGB kann ebenso eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden, die dann nur vom Darlehensnehmer vollzogen werden kann. Eine außerordentliche Kündigung ist im Unterschied zu einer odentlichen Kündigung von beiden Seiten durchführbar (§ 490 BGB), wobei hier oftmals als Entgelt eine Vorfälligkeitsentschädigung vom Darlehensnehmer verlangt wird.

Damit Gelddarlehen für Verbraucher gesetzlich rechtlich vergeben werden, gibt es Vorschriften für sogenannte Verbraucherdarlehen. Diese sind in den §§ 491 ff BGB geregelt. Verbraucherdarlehen werden in der Regel für Konsumzwecke aufgenommen. Damit ein Verbraucherdarlehen zustande kommen kann, müssen bestimmte Formvorschriften eingehalten werden. Diese sind in § 492 I BGB geregelt. Zudem gilt bei jedem Verbraucherdarlehen ein Widerrufsrecht, was in § 495 I BGB verankert ist. Je nach den Tilgungsmodi werden drei Grundarten von Verbraucherdarlehen unterschieden:

a) das Festdarlehen mit einer endfälligen Tilgung
b) das Annuitätendarlehen, wobei der Anteil der Zinsen sinkt und der Tilgungsanteil steigt
c) das Ratendarlehen, wobei hier der Verbraucher das Darlehen in festen vereinbarten Raten tilgt
Weitere Varianten eines Verbraucherdarlehens sind:

→ Schuldscheindarlehen
→ Forward-Darlehen
→ Partiarisches Darlehen