BeamtendarlehenDer zinsgünstige Kredit für alle Mitarbeiter des öff. Dienstes.
Schnellanfrage stellen


Ihr persönliches Angebot
WhatsApp Chat

Glossar: Rückkaufswert

Unter Rückkaufswert versteht man den Betrag, den der Anbieter einer Lebensversicherung dem Versicherungsnehmer bei Rückkauf von dessen Ansprüchen aus der Lebensversicherung bezahlt.
Da der Versicherer bei Rückkauf, die noch ausstehenden zukünftigen Ansprüche des Versicherungsnehmers kauft, orientiert sich der Rückkaufswert an diesen und nicht an den bereits bezahlten Beiträgen. Von den künftigen Ansprüchen werden bei Berechnung des Rückkaufswertes die Beitragsleistungen, die der Versicherungsnehmer bei Fortsetzung des Vertrages noch zu zahlen hätte, abgezogen. Der Rückkaufswert beträgt daher oft deutlich weniger als der Versicherungsnehmer bereits bezahlt hat.

Allerdings dürfen Versicherungsbeiträge nicht allein als Gegenwert der zu erbringenden Leistung des Versicherers betrachtet werden, Ausgaben für Betriebskosten und Gewinnmargen (geregelt durch das Versicherungsaufsichtsgesetz VAG) werden bei der Kalkulation ebenfalls berücksichtigt. Auch muss berücksichtigt werden, dass der Versicherer bis zur Kündigung bereits Versicherungsschutz geleistet hat, d.h. für alle verstorbenen Versicherungsnehmer sehr hohe Auszahlungen vornehmen musste. Bei vorzeitiger Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages erhält der Versicherungsnehmer daher einen Rückkaufswert, der unter der Summe der bereits gezahlten Beiträge liegt.

Bei einer Rückvergütung wird im Unterschied zum Rückkaufswert ein Betrag in Höhe der bisher bezahlten Beiträge an den kündigenden Versicherungsnehmer ausbezahlt. Im Gesetz ist jedoch die Zahlung eines Rückkaufswertes, aber keine Rückvergütung vorgesehen.
Höhere Rückkaufswerte mussten die Versicherer bei Verträgen nach dem Altersvermögensgesetz (AvmG) und nach dem Vermögensbildungsgesetz festlegen. Dies gilt auch bei Verträgen, die aus der Zeit vor 1994 stammen. Nach § 169 VVG sind für seit 2008 abgeschlossene Versicherungen ebenfalls höhere Rückkaufswerte vertraglich festzusetzen.
Sieht ein Vertrag einen Rückkaufswert vor, der über der Deckungsrückstellung liegt, wird die Deckungsrückstellung auf diesen Betrag angehoben (§ 25 Abs.2 RechVErsV). Dadurch verschlechtert sich das Preis-Leistungs-Verhältnis beim Versicherer, da er nach § 66 VAG Kapitalanlagen für den theoretischen Fall einer vorzeitigen Kündigung aller Versicherungsnehmer halten muss.

Die Höhe des Rückkaufswertes wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages vereinbart. Eine Garantiewerttabelle oder Rückkaufswerttabelle legt den Rückkaufswert in Abhängigkeit der Kündigungstermine fest. In § 169 Abs. VVG ist ein gesetzlicher Mindestrückkaufswert festgesetzt.
Nach diesen Vorgaben muss der Rückkaufswert auf der Basis der Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation bestimmt werden. In Deutschland ist hierfür das Deckungskapital entscheidend.

Bis 1994 mussten Rückkaufswerte in Deutschland der nach handelsrechtlichen Grundsätzen festgelegten Deckungsrückstellung entsprechen. Diese wurde meist durch Zillmerung ermittelt. Seit der Gesetzesänderung von 1994 besteht jedoch kein Zusammenhang mehr zwischen handelsrechtlichen Verfahren wie der Zillmerung und vertraglich vereinbarten Rückkaufswerten. In der Praxis entspricht die Höhe des Rückkaufswertes dennoch meist der Deckungsrückstellung.