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Glossar: Rechnungslegungsverordnung

Die RechKredV, die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung, gilt für alle Finanzdienstleister und Kreditinstitute. Hier sind die Richtlinien für Spareinlagen festgesetzt.

Beim Jahresabschluss stehen den Instituten drei Formblätter zur Verfügung, die sie verwenden müssen. Die einzelnen Besonderheiten der verschiedenen Institute werden in Fußnoten berücksichtigt.

Beim ersten Blatt handelt es sich um ein Formblatt für die Jahresbilanz, die beiden anderen stehen für die Gewinn- und Verlustrechnung zur Verfügung.

Hier sind jetzt zwei Möglichkeiten anzuwenden: Bei Blatt 2 wird die Bilanz Kontoform, bei Blatt 3 Staffelform aufgeführt. Forderungen, Laufzeiten und Verbindlichkeiten sind im Anhang anzufügen.