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Glossar: Insolvenzrecht

Unter dem deutschen Insolvenzrecht versteht man im Allgemeinen die Zahlungsunfähigkeit gegenüber eines Gläubigers.

Das Wort Insolvenz stammt aus dem Lateinischen und bedeutet soviel wie „nicht-lösend“. Im allgemeinen Sprachgebrauch spricht man auch von Konkurs. Gründe hierfür sind Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder aber auch drohende Zahlungsunfähigkeit.

Das Insolvenzverfahren hilft dem Schuldner, die Zahlungsfähigkeit gegenüber dem Gläubiger wieder herzustellen. Sollte dies nicht mehr möglich sein, wird die Unternehmensschließung nach gewissen Regeln abgewickelt. Wichtig dabei ist, dass dies von einer Person durchgeführt wird, die von dem Unternehmen unabhängig ist und die juristischen Kenntnisse eines Insolvenzverfahrens besitzt. Dafür gibt es eine vorgeschriebene Insolvenzordnung.

Das Insolvenzverfahren

Als Erstes werden Massekosten, also Kosten für Gerichtsverfahren, Verwaltungen etc. berechnet und von der Insolvenzmasse, dem gesamten Vermögen des Schuldners, abgezogen. Anschließend werden die Gläubiger befriedigt, deren Existenz von den Zahlungen abhängt. Die Insolvenzmasse wird zum Beispiel aus Verkäufen von Firmeneigentum wie Computer, Maschinen, Büromöbel und vieles mehr berechnet. Ziel ist es aber immer, das Unternehmen, wenn auch eventuell in kleinerer Form, zu retten. Im besten Falle kann über ein Gerichtsverfahren die Restschuldbefreiung beschlossen werden.
Auch die Arbeitnehmer sind in gewisser Weise bei einem Insolvenzverfahren geschützt. Sie haben Anspruch auf mindestens zwei, maximal drei Monate Insolvenzgeld als Lohnersatz.

Das Insolvenzverfahren läuft nach festgesetzten Regeln ab. Zuerst wird beim zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf eine Insolvenzeröffnung gestellt. Hier werden die Gründe des Antrags geprüft, der Schuldner hat Anspruch auf Anhörung. Die Konkursmasse wird mit den Schulden verglichen, was wichtig ist, um alle Kosten auch decken zu können. Kann dies das Gericht eigenständig nicht entscheiden, wird ein Gutachter hinzugezogen. Dieser kommt in das Unternehmen, um hier die Hintergründe der drohenden Insolvenz zu prüfen.

Wird jetzt ein Insolvenzverfahren eröffnet, wandern die gesamten Akten auch zur Staatsanwaltschaft, die das Recht hat, auf eventuelle Straftaten zu überprüfen. Auch die Abführung der Steuerbeträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird durch sie überwacht.

Wird die Insolvenz anschließend eröffnet treten folgende Punkte in Kraft:

  • der Eröffnungsbeschluss, bei dem das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens veröffentlicht und auch die Namen von Schuldner und Insolvenzverwalter nennt. Jetzt können Gläubiger ihre Anforderungen stellen.
  • der Insolvenzverwalter übernimmt alle Befugnisse der Firma, wie etwa Vermögensangelegenheiten und Besitzrechte.
  • die Insolvenzanfechtung hilft den Gläubigern, Gegenstände, etwa eine nicht bezahlte Maschine oder anderes, aus der Insolvenzmasse zu lösen und wieder zurück zu erhalten.
  • für den sogenannten Berichtstermin stellt der Insolvenzverwalter eine Liste von Gegenständen und Vermögen des Unternehmens zusammen, die bis spätestens eine Woche vor Termin ausliegen sollte. Dies hilft auch Gläubigern, das Insolvenzanfechtungsverfahren einzuleiten.
  • schließlich kommt es zum Prüfungstermin. Alle Forderungen werden vom Insolvenzverwalter geprüft und bei einer Gläubigerversammlung bekannt gegeben. Dabei wird eine Liste erstellt nach Dringlichkeit. Wenn sich alle damit einverstanden erklären, wird das Verfahren eingeleitet.
  • jetzt kommt die Massebereinigung zum Zuge. Gegenstände werden aus der Insolvenzmasse gelöst und zurück gegeben. Dazu gehören zum Beispiel Leasinggeräte wie Kopierer oder anderes.
  • den Rest, eventuell auch die gesamte Firma, kann der Insolvenzverwalter jetzt zu finanziell veräußern. Dabei muss er geschickt agieren, es soll schließlich ein so hoher Betrag erzielt werden, dass die Verwaltungskosten sowie die wartenden Gläubiger bezahlt werden können.
  • sind alle Gelder gleichmäßig aufgeteilt, wird das Gericht die Aufhebung des Verfahrens beschließen. Sollten jetzt noch Forderungen von Gläubigern offen sein, können diese wieder gestellt werden.

Oft gibt es auch den Fall, dass das Unternehmen nicht aufgelöst werden muss, sondern durch leichte Sanierungsarbeiten an andere Firmen verkauft wird. Dies ist der einfachste Fall, da die Mitarbeiter meist zum Großteil übernommen werden können.

Neben Firmeninsolvenzen gibt es natürlich auch Privatinsolvenzen. Diese helfen Personen, sich durch eine eventuelle Restschuldbefreiung von den Schulden zu lösen. Auch dieser Weg wird von einer unabhängigen Person überwacht. Dieses Verfahren zieht sich über Jahre hin, Einnahmen, Ausgaben müssen aufgeführt werden, der Geldverkehr wird überwacht.