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Hohe Bankgebühren vermeiden

07. Februar 2014

Wofür eine Bank Gebühren verlangt, ist in jedem Fall eine Ermessensfrage. Wie hoch dann die Gebühren ausfallen, in vielen Fällen auch, wie der Bundesverband deutscher Banken in Berlin mitteilte.  Viele Kunden wissen jedoch meistens nicht, ob die Gebühren in jedem Fall auch zulässig sind. Viele Bankkunden sind bei Gebühren ihres Geldinstitutes verunsichert und zum Teil auch verärgert. Manch einer wechselt dann schon mal die Bank aus Frust über die erhobenen Gebühren. Welche Gebühren sind zulässig, welche nicht, und welche Gebühren sollten einfach zum Service des Geldinstitutes gehören? Diese Fragen sind oftmals sehr schwer für Bankkunden zu beantworten. Denn die AGBs der Banken verwirren in vielen Fällen eher mit zähen Wortspielen, als dass sie tatsächlich aufklärend wirken.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

Somit kann es auch passieren, dass ein Kunde, der sein Sparschwein oder die Kaffeekasse schlachtet, beim freudigen Einzahlen des Geldes bei seiner Bank schnell verärgert feststellen kann, dass der Inhalt nicht das bringt, was er an Wert haben müsste. Für das Zählen von Kleingeld kassieren manche Banken schon mal bis zu 10 Prozent des einzuzahlenden Geldwertes an Gebühren. Noch unschöner ist es dann, wenn das Geldinstitut erwartet, dass man das Kleingeld auch noch sortenrein gerollt und sicher verpackt abliefert. Hier, genau wie bei allen anderen Aktionen bei der Bank heißt es, vorher nachfragen, was es kostet und dann sehen, ob man die benötigte Dienstleistung woanders nicht günstiger oder gar kostenlos erhält.

Serviceleistungen kostenlos

Geht es um das eigene Konto, um Geldanlagen, Ratenkredite oder Baufinanzierungen sind manche Gebühren rechtlich eigentlich nicht zulässig. Gebühren sind immer unzulässig, wenn die Bank lediglich ihre gesetzliche Pflicht erfüllt. Hierzu gehören auch die Änderung von Freistellungsanträgen oder das Verbuchen von eingehenden Raten für ein Baudarlehen und die entsprechenden Informationen an den Kunden. Auch Leistungen, die ein Geldinstitut im eigenen Interesse durchführt müssen kostenlos sein. Dazu gehören beispielsweise die Wertermittlung einer Immobilie, die Bearbeitung von Verbraucherkrediten, das Auflösen von Girokonten und Sparbüchern, notwendige Nachforschungen, ob eine Überweisung beim Empfänger angekommen ist oder das Wechseln von Depots. Ebenso keine Kosten dürfen bei Nichtdurchführung einer Überweisung entstehen, wenn das Konto nicht gedeckt ist. Dies handhabt die Bank schließlich im eigenen Sicherheitsinteresse. Auch die Benachrichtigung an den Kunden darf nicht mit Gebühren verbunden sein. Die neuen SEPA-Lastschriften bilden da jedoch eine Ausnahme. Kostenfrei muss auch die Führung von Darlehenskonten oder eine Kontopfändung sein. Die Banken sind gesetzlich dazu verpflichtet die Pfändungen zu bearbeiten. Also auch hierfür gilt: keine Kosten für den Kunden. Dies trifft auch für Vorpfändungen und Zahlungsverbote zu.

Rückforderungen bis zu drei Jahren möglich

Bei unzulässigen Gebührenforderungen kann der Bankkunde bis zu drei Jahre nach Erhalt sein Geld zurück fordern. Dies gilt besonders bei Erbfällen und Nachlässen. Beim Tod eines Kunden muss die Bank dem Finanzamt den Kontostand des Verstorbenen mitteilen. Diese Leistung ist kostenlos. Dies gilt auch, wenn das Konto auf einen Erben umgeschrieben werden soll. Für eine eventuell notwendige Beratung, darf dann aber ein Honorar gefordert werden. Bei Kreditkartenverlust oder deren Zerstörung muss im Einzelfall entschieden werden, ob dies mit Gebühren verbunden sein kann. Ist die Bank am Verlust oder der Zerstörung Schuld, dann darf auch hierfür der Kunde nicht zur Kasse gebeten werden.

Verbraucherschützer empfehlen

Gesetzliche Vorgaben, Gerichtsurteile und Entscheidungen des Bundesgerichtshofes scheinen bei einigen Geldinstituten in irgendeiner Art und Weise nicht anzukommen. Wer keine Kraft und Lust mehr hat, sich mit seiner Bank wegen unzulässiger oder kundenunfreundlicher Gebühren herumzuplagen, sollte sich diesbezüglich ganz einfach bei einer anderen Bank neu orientieren. Gemäß der Verbraucherzentrale in NRW kann beispielsweise bei der Deutschen Bundesbank auch ein Sparschwein mit über 5 Kilogramm Münzinhalt kostenfrei gezählt werden.

Quelle: welt.de