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Zusatzgebühren bei „geduldeter Überziehung“ rechtswidrig

18. Januar 2017

Eine Überziehung des Dispositionskredits kann für Kunden von Banken und Sparkassen sehr teuer werden, denn die Zinsen für die Überziehung betragen derzeit immer noch bis zu 20 Prozent – und das trotz Urteil des Bundesgerichtshofes. Einige Kreditinstitute, wie beispielsweise die Commerzbank, berechneten ihren Kunden zusätzlich zu den Überziehungszinsen eine Abhebungsgebühr pro Transaktionsvorgang. Einige Banken setzten in ihren AGBs zudem ein pauschales Mindestentgelt fest, was neben den Überziehungszinsen von Kunden bei einer Kontoüberziehung zu zahlen war. Dies ist unzulässig, wie der BGH in seinen Entscheidungen vom 25.10.2016, Az.: XI ZR 387/15 und XI ZR 9/15 urteilte.

Zusatzkosten sind nicht rechtskräftig

Bei der Commerzbank lag die Gebühr bei fünf Euro pro Geldabhebung. Zusatzgebühren bei „geduldeter Überziehung“ rechtswidrigDiese Zusatzkosten erklärte das Oberlandesgericht Frankfurt nach Klage der Verbraucherzentrale Hamburg für nicht rechtskräftig (Az.: 23 U 157/09). Die Commerzbank hingegen erklärte die Notwendigkeit der Gebühren darin, dass bestimmte Kunden mit Ausfallrisiko mehr bezahlen müssten. Die Commerzbank würde ebenfalls ein erhöhtes Risiko bei der Duldung einer Überziehung tragen.

Nach Aussage der Commerzbank sei die Gebühr von fünf Euro nur dann berechnet worden, wenn die Überweisung dem Betrag von 100 Euro überstiegen ist.

Das Gericht sah in der „geduldeten Überziehung“ keinen Mehraufwand seitens der Bank und beschloss daher die Unzulässigkeit dieser Zusatzgebühren. Kunden, deren Konto mit Zusatzgebühren belastet worden sind, sollten sich die unzulässigen Gebühren erstatten lassen. Dies ist rückwirkend bis zu drei Jahren möglich.

Grundsätzlich gilt jedoch Folgendes:

Eine Gebühr ist immer dann nicht rechtens, wenn die Bank gesetzlich verpflichtet ist, etwas zu tun oder nach eigenem Interesse handelt. Das heißt im Klartext: Eine Girokontoeröffnung, eine Girokontoschließung, das Einrichten eines Freistellungsauftrages sowie diesbezüglichen Änderungen sind stets gebührenfrei. Achten Sie auf auftretende Änderungen der Kontoführungsgebühren. Diese müssen im Preis- und Leistungsverzeichnis bzw. im Preisaushang angegeben sein. Sollten Differenzen mit dem Kreditinstitut nicht vermieden werden können, ist es ratsam sich einen Ombudsmann der öffentlichen, privaten oder genossenschaftlichen Banken zu Rate zu ziehen.

Quelle: vzhh.de

Siehe auch:Unzulässige Bankgebühren – Illegale Gebühren
Dispositionskredit ausgleichen und erheblich sparen