Eine der größten staatlichen Subventionen war die Eigenheimzulage, mit der Maßnahme sollte massiv die Schaffung von neuem Wohnraum gefördert werden. Mit Beginn des Jahres 2006 wurde die Eigenheimzulage allerdings wieder gestrichen und wird heute nur noch unter besonderen Umständen gewährt. Der notarielle Kaufvertrag muss vor dem 1.Januar 2006 abgeschlossen worden sein. Aber auch in diesem Fall werden zwei verschiedene Fälle von Eigenheimzulage unterschieden. Der Wohnraum muss zwischen 1. Januar 2004 und 31. Dezember 2005 angeschafft oder hergestellt worden sein, dann werden noch 1% der Anschaffungskosten, bzw. Herstellungskosten gewährt. Dabei beträgt die Obergrenze 1.250 Euro im Jahr, zusätzlich werden noch 800 Euro für jedes Kind der Familie gezahlt.
Wer seinen Wohnraum vor dem 1.Januar 2004 angeschafft, bzw. erbaut hat, bekommt noch 5% mit einer maximalen Obergrenze von 2.556 € für Neubauten. Für Altbauten gelten 2,5% der Anschaffungskosten mit einer Obergrenze von 1.278 Euro. In beiden Fällen kommen noch 767 Euro für jedes Kind hinzu. Vorraussetzung für die Zahlung der Eigenheimzulage ist, dass die Person unbeschränkt Steuerpflichtig ist, Anspruch besteht für höchstens 8 Jahre. Der Wohnraum darf dabei nicht gewerblich genutzt werden und auch nicht vermietet werden, sondern ausschließlich als eigener und privater Wohnraum genutzt werden. Dabei dürfen die positiven Einkünfte der letzten zwei Jahre darf bei Alleinstehenden 70.000 Euro nicht übersteigen, bei Verheirateten 140.000 und jedes Kind wird mit 30.000 berücksichtigt.