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Doppeltes Elterngeld bei Zwillingen

25. Juli 2013

Die Voraussetzungen für das Elterngeld kann gemäß BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) jeder Elternteil für jedes einzelne Kind (gilt auch bei Mehrlingsgeburten) erfüllen. Somit stehen jedem Elternteil bis zu 12 monatliche Elterngeldbeiträge zu. Bei Zwillingen erhalten Eltern das doppelte Elterngeld. Verfahren vor dem Bundessozialgericht über doppeltes Elterngeld für Zwillinge

Das BEEG regelt nicht ausdrücklich, ob die Eltern von Zwillingen, die auch die Voraussetzungen erfüllen, einen oder zwei Ansprüche auf das Elterngeld für jedes Kind für 12 bzw. 14 Monate haben. So war diese Frage jetzt der Gegenstand von zwei Verfahren vor dem Bundessozialgericht. Die Kläger dieser beiden Verfahren sind die Eltern von Zwillingen, die am 9. Februar 2007 geboren wurden. Dabei nahm die Ehefrau nach dem Mutterschutz bis zum 8. Juni 2008 die Elternzeit sowie auch Erholungsurlaub.

Ebenso nahm der Ehemann vom 12. März 2007 bis zum 20. März 2008 die Elternzeit. Beim Freistaat Bayern beantragte die Klägerin für den 1. bis einschließlich den 12. Lebensmonat und für den 13. und 14. Lebensmonat der Kinder Elterngeld. Zudem begehrte der Kläger Elterngeld für den 2. bis einschließlich 12. Lebensmonat und für den 13. und 14. Lebensmonat der Zwillinge. Daraufhin bewilligte der Freistaat Bayern der Klägerin das Elterngeld für den ersten bis sechsten Lebensmonat der Zwillinge inklusive einer Erhöhung von 300 Euro monatlich. Ebenfalls erhielt der Kläger den Erhöhungsbetrag sowie für den zweiten bis neunten Lebensmonat der Zwillinge. Jedoch wurden weitere Leistungen verweigert.

Allgemeine Bestimmungen zum Elterngeld

Wer keine voll Erwerbstätigkeit ausübt und sein Kind selbst betreut, der kann bei dem Vorliegen von weiteren Voraussetzungen in der Regel bis zum 14. Lebensmonat des Kindes das Elterngeld erhalten. Unter der Berücksichtigung von zwei Partnermonaten haben die Eltern für das Kind insgesamt einen Elterngeldanspruch auf höchstens 14 Monatsbeiträgen. Die Elterngeldhöhe richtet sich nach dem Einkommen des jeweiligen Elternteils, das vor der Geburt des Kindes erzielt wurde. Dabei erhöht sich das Elterngeld bei Mehrlingsgeburten um jeweils 300 Euro, also für jedes weitere Kind.

Entscheidung des Bundessozialgerichts

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts entschied in dem zuvor geschilderten Fall, dass jeder Elternteil nach der Grundkonzeption des BEEGs für jedes Kind die Voraussetzungen auf den Anspruch erfüllen kann. Allerdings ist der Elterngeldanspruch für die Eltern zusammen auf ersten 12 (mit zwei Partnermonaten) oder 14 Monate Lebensmonate des jeweiligen Kindes begrenzt. Ein Elternteil allein kann dabei höchstens 12 monatliche Beiträge bekommen. Indes gilt für Eltern von Zwillingen oder Mehrlingen nichts anderes. So stehen also jedem Elternteil bis zu 12 monatliche Beiträge Elterngeld für das eine Kind und als Partnermonate zwei monatliche Beiträge für das andere Zwillingskind zu. Dabei sieht § 2 Absatz 6 BEEG bei Mehrlingsgeburten nur eine Elterngelderhöhung um jeweils 300 Euro für jedes weitere Kind vor, verdrängt aber nicht einen auf Einkommensersatz gerichteten Anspruch auf Elterngeld für Zwillinge oder Mehrlingskinder. Gemäß § 3 Absatz 2 BEEG wird ein mehrfacher Einkommensersatz für den gleichen Berechtigten ausgeschlossen.

Quelle: bund-verlag.de

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