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Kredit trotz Mutterschutz oder Elternzeit beantragen

02. November 2017

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG)  regelt die Schutzvorschriften für Schwangere und junge Mütter nach der Geburt des Kindes sowie während der Zeit des Stillens. Weitere Vorschriften zum Schutz von Schwangeren und Mütter finden sich auch in der zur Umsetzung der Art. 4 bis 6 RL 92/85/EWG (Abl. EG Nr. L-348/1) erlassenen Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I 1997, 782.). Für Beamte und Soldaten gelten die entsprechenden Verordnungen des Bundes und der Länder zum Mutterschutz, sofern das Mutterschutzgesetz nicht einschlägig für den Bereich der Beamtinnen herangezogen wird. Nicht vom Mutterschutzgesetz erfasst werden Hausfrauen und selbstständige Personen.

Gesundheits- und Entgeltschutz

Das Ziel des Mutterschutzgesetzes ist einerseits den Gesundheitsschutz zu gewähren, was bedeutet, dass Mütter nach der Geburt des Kindes sowie stillende Frauen keiner Gesundheitsgefährdung ausgesetzt werden dürfen. Zudem besteht ein Entgeltschutz nach § 11 MuschG, bei dem das Entgelt für die Zeit des Mutterschutzes in Höhe des durchschnittlichen Entgelts der letzten 13 Wochen oder drei Monaten gewährt wird. Aufstockungen und Fortzahlungen sind dabei inbegriffen.

Dies bedeutet, dass Mütter, die beispielsweise während des Mutterschutzes keine Nachtarbeit verrichten dürfen und dadurch keinen Zuschlag erhalten können, diesen Zuschlag in Form von Aufstockungen zugeschrieben bekommen.

Kündigungsverbot und Beschäftigungsverbot

Ebenso besteht ein umfassendes Kündigungsverbot gemäß § 9 MuSchG, was demzufolge ein Arbeitsplatzschutz darstellt. Vom MuSchG nicht erfasst werden gemäß § 11 MuSchG Beschäftigungsverbote während der Sechswochenfrist vor der Geburt und während der Achtwochenfrist nach der Geburt. Hier wird Mutterschaftsgeld gewährt, was sich gemäß § 200 Abs. 2 S. 1 RVO in der Höhe nach den drei letzten Monaten vor Beginn der Schutzfrist orientiert und auf 13 Euro pro Tag begrenzt ist.

Elterngeld und Elternzeit (BEEG)

Nach der Geburt des Kindes können Eltern Elterngeld beziehen und eine Elternzeit beantragen. Das Bundeselterngeld – und Elternzeitgesetz (BEEG) regelt zwei differenzierte und voneinander unabhängige Vorschriften, die lediglich dadurch verbunden sind, dass die Voraussetzungen für die Kinderbetreuung und die Kindererziehung identisch sind. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist jedoch nicht abhängig vom Bezug des Elterngeldes. Demzufolge sind die Länder für die Durchsetzung der Regelungen zuständig, die wiederum verschiedene Behörden beauftragt haben.

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Gliederung des BEEG

Im BEEG sind die Regelungen zum Elterngeld in den §§ 1 – 14 verankert. Die Vorschriften in den §§ 15 – 21 BEEG enthalten dagegen hauptsächlich die Regelungen zur Elternzeit. Grundsätzlich ist Elterngeld eine öffentliche Sozialleistung, die durch Steuermittel finanziert wird. Eltern können gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 BEEG vom Tag der Geburt des Kindes für die ersten 12 bis 14 Monate (§ 4 Abs. 2 S. 2 BEEG) Elterngeld erhalten. Dabei können Eltern das Elterngeld gleichzeitig oder abwechselnd beziehen, wobei die Höhe des Elterngeldes in § 2 ff. BEEG geregelt ist. Der Mindestbezug des Elterngeldes ist 300 Euro. Im Normalfall liegt das Elterngeld in der Höhe zwischen 65 und 100 Prozent des weggefallenden bereinigten Einkommens (Netto) des Antragstellers. Der Höchstbezug ist bei 1.800 Euro pro Monat festgelegt (§ 2, 1 BEEG).

Kredit in der Elternzeit und im Mutterschutz

Eltern, Mütter und Schwangere haben auch während des Mutterschutzes und in der Elternzeit einen Anspruch auf einen Kredit. Dies ist dadurch möglich, dass sie eine Entgeltfortzahlung in Form von Elterngeld, Lohnfortzahlung und Mutterschaftsgeld erhalten. Wichtig für die Gewährung eines Kredits ist jedoch, dass eine Bescheinigung oder eine Bestätigung vom Arbeitgeber vorgelegt werden kann, dass nach der Elternzeit die gewohnte Tätigkeit wieder aufgenommen wird, also das Arbeitsverhältnis weiter besteht. Somit wird ein Kreditanspruch weiterhin aufrechterhalten.

Bildquelle: © Marco2811 – Fotolia.com