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Glossar: Buchgrundschuld

Eine Buchgrundschuld ist eine Grundschuld, die im Grundbuch als „Grundschuld ohne Brief“ eingetragen wird. Gemäß den §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 873 Abs. 1 BGB kann eine Buchgrundschuld lediglich durch eine Eintragung in das Grundbuch und durch eine vorherige Einigung übertragen werden. Die Eintragung in das Grundbuch ist demnach unabdingbar.

Kosten für eine Grundschuldbestellung

Es können bei der Grundschuldbestellung Gebühren vom Notar und vom Grundbuchamt verlangt werden.

Folgende Gebühren können dabei in ungefährer Wertangabe auftreten:

1. Kosten beim Grundbuchamt

Je nach Bestellung der Art der Grundschuld entstehen Kosten beim Grundbuchamt. Diese sind wie folgt aufgelistet. Die Kosten sind nur annähernde Werte, die abweichen können.

2. Kosten beim Notar

Die Notarkosten sind unter anderem abhängig davon, ob der Notar lediglich eine Beglaubigung der Unterschrift des Grundschuldbestellers durchführt oder ob er auch die Erklärungen dazu, die der Grundschuldbesteller abgeben hat, beurkundet. Eine Beurkundung der Erklärung des Grundschuldstellers ist jedoch nur notwendig, wenn die Grundschuld mit einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung verbunden ist.

Nachfolgend sind die Gebühren einer Grundschuldbestellung aufgeführt. Die angegebenen Werte sind Richtwerte und können abweichen.

Löschung der Grundschuld

Eine Löschung der Grundschuld ist nur unter bestimmten Voraussetzungen, die in der Grundbuchordnung (GBO) verankert sind, durchführbar. Es müssen folgende Unterlagen beim Grundbuchamt vorgelegt werden:

1. Die Bewilligung der Löschung des Gläubigers gemäß § 19 GBO

2. Antrag auf Löschung gemäß 13 Abs. 1  Satz 1 GBO des Gläubigers oder gemäß 13 Abs. 1  Satz 2 GBO des Eigentümers

3. Zustimmung des Eigentümers gemäß § 27 Satz 1 GBO

4. Bei einer Briefgrundschuld ist der Grundschuldbrief vorzulegen

Bei allen vorzulegenden Dokumenten ist zu beachten, dass diese laut § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO öffentlich beglaubigt sein müssen. Eine Ausnahme bildet der Löschungsantrag. Dieser unterliegt keiner bestimmten Förmlichkeit und muss auch nicht beglaubigt werden. Jedoch muss er schriftlich beim entsprechenden Amt gestellt werden. Auf dem Antrag muss zudem der Zeitpunkt vermerkt werden, wenn dieser beim Grundbuchamt eingeht (§ 13 Abs. 2 GBO). Es wird nur dann eine Eintragung vorgenommen oder sonstige Änderungen, wenn alle Erklärungen und Urkunden in beglaubigter Form dem Grundbuchamt vorliegen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO).

Quelle: sicherungsgrundschuld.de