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Glossar: Briefgrundschuld

Eine Briefgrundschuld ist eine Grundschuld, die gesetzlich gemäß den §§ 1192 Abs. 1, 1116 BGB die Regel sein sollte, jedoch in der Praxis eher seltener vorkommt. Sie definiert sich dadurch, dass die Grundschuld im Grundbuch eingetragen und ein Grundschuldbrief ausgestellt wird.

Sollte eine Briefgrundschuld ausgeschlossen werden, so muss dies gemäß den §§ 1192 Abs. 1, 1116 Abs. 2 Satz 3 BGB im Grundbuch vermerkt sein.

Ist allerdings von einer „Grundschuld“ im Grundbuch die Rede, so ist damit die Briefgrundschuld gemeint. Sollte es sich um eine Buchgrundschuld handeln, so muss im Grundbuch der Eintrag „Grundschuld ohne Brief“ erfolgen.

Vorteile und Nachteile einer Briefgrundschuld

 

Vorteile:

Abtretung der Briefgrundschuld ohne Grundbucheintragung gemäß § 1192 Abs. 1, 1154 BGB – im Grundbuch eingetragen ist der Eigentümer, jedoch kann durch die Abtretung des Grundstücks zeitweise eine andere Person Eigentümer sein, ohne dass dies im Grundbuch erscheint. Ein Beispiel dafür ist dies Hausbank.

Keine Grundbuchkosten bei Abtretung
Abtretung für Dritte nicht leicht erkennbar

Nachteile:

Brief ist gemäß den §§ 1192 Abs. 1, 1160 BGB erforderlich bei Entgegennahme eines Erlöses bei einer Versteigerung und bei jeder Eintragung in das Grundbuch

¼-Gebühr für Brieferteilung beim Grundbuchamt (§ 71 KostO)

Ein Verlust des Briefes geht gemäß § 1162 BGB, §§ 946 ff., 1003 ff. ZPO mit einem Aufgebotsverfahren einher, um den verlorenen Brief für ungültig zu erklären

Beispiele für eine Briefgrundschuld

 

Beispiel 1:

Herr D hat Schulden bei Bank X. Er gibt seinen Brief für sein Grundstück zur Bank, da diese nun als Gläubiger auftritt. Nach der Tilgung seiner Schulden ist Herr D berechtigt, seinen Brief zurückzuerlangen. Die Bank möchte ihm diesen zurückgegeben, jedoch ist der Brief nicht mehr auffindbar. Bank X tritt nun alle ihre Rechte zum Grundstück und zum Brief ab. Somit tritt Herr D erneut als Eigentümer des Grundstücks auf.

Beispiel 2:

Bank Y möchte als Sicherheit für eine Immobilienfinanzierung den Grundschuldbrief von Frau R. Frau R hat diesen jedoch schon an Bank A abgetreten. Somit untersagt Bank Y den Kredit.

Beispiel 3:

Herr K hat seinen Grundschuldbrief verloren. Nun muss er einen Neuen beim Grundbuchamt erstellen lassen. Hierfür muss er ein Aufgebotsverfahren durchlaufen, damit ihm ein neuer Brief ausgestellt wird. Die Gültigkeit des verlorenen Briefes ist mit der erneuten Ausstellung des Grundschuldbriefes aufgehoben.

Siehe auch:
GrundschuldBuchgrundschuld