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Willkür bei Dispositionskrediten aufgedeckt

31. Juli 2016

Wie Verbraucherschützer nun bekannt gaben, sollen etliche Banken und Sparkassen ihre Kunden bei der Vergabe von Dispositionskrediten benachteiligen. Dabei geht es vorrangig um die Berechnung von Zinsen für die Überziehung des Girokontos.
Bei vielen Kreditinstituten sei nicht eindeutig festgelegt, ab wann und unter welchen Bedingungen der Kreditzins angepasst wird, wie Carmen Friedrich von der Verbraucherzentrale Sachsen erklärte.

Erst im November 2015 hatte Friedrich eine Studie zusammen mit ihrem Team verfasst, bei der die Werbung von 1.346 Girokonten bei 371 Banken unter die Lupe genommen wurde. Das Ergebnis: Lediglich bei 32 Kreditinstituten konnten ausreichend klare Bedingungen zum Zinssatz des Dispos gefunden werden. Nun wurde die Studie noch einmal aktualisiert.

Regeln zur Zinsanpassung unzureichend angewendet

Auch bei den 32 Banken und Sparkassen, die klare Regeln zum Dispozins aufweisen, wurden Ungereimtheiten gefunden. Friedrich erklärte diesbezüglich: „Acht der Kreditinstitute verstoßen gegen die eigenen Zinsanpassungsregeln, indem sie diese nicht anwenden und sitzen das Thema Zinsanpassung untätig aus“.

Verbraucherschützer mahnen schon seit Jahren Banken und Sparkassen an, sinkende Zinsen auch an die Kunden weiterzugeben. Viele „Kreditinstitute passen den Sollzinssatz des Dispositionskredites über Monate oder gar Jahre hinweg nicht an. Der Sollzinssatz für Dispositionskredite wird somit von den Marktentwicklungen abgekoppelt, es entsteht eine parallele Welt. Die betreffenden Kreditinstitute werden von uns angeschrieben und darauf aufmerksam gemacht. Unter Umständen werden dann noch weitere rechtliche Schritte folgen, je nachdem wie sich das Kreditinstitut positioniert“, erklärte Friedrich.

Bei einigen Banken konnte der Verbraucherschutz eine Willkür bei der Gestaltung der Zinsen gegenüber Kunden feststellen. Diese Banken wurden daraufhin abgemahnt. Sie sollen gemäß der Verbraucherzentrale „nach billigem Ermessen“ die Kreditzinsen heben und senken. Dies sei als ein „Verstoß gegen das Transparenzgebot“ gemäß § 307 BGB zu werten.