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Widerspruch einlegen bei W2-Besoldung

02. April 2012

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes und nach Urteil vom 14. Februar 2012 ist die Beamtenbesoldung der Hochschulprofessoren der Besoldungsgruppe W 2 nicht nach dem Alimentationsprinzip des Artikels 33 Absatz 5 des Grundgesetzes angemessen.

Widerspruch gegen die aktuelle Beamtenbesoldung einlegenDas Bundesverfassungsgericht entschied am 14. Februar 2012, dass die Alimentation der Hochschulprofessoren im Bundesland Hessen nicht angemessen sei. Hochschulprofessoren werden nach der Besoldungsgruppe W 2 vergütet, wobei das Grundgehalt wegen des Professorenbesoldungsreformgesetzes und der damit verbundenen Überleitung von Besoldungsgruppe C zu W im Durchschnitt weniger entspricht als Hochschulprofessoren in der entsprechenden Besoldungsgruppe C einst erhielten.

Die richterliche Justiz hat nun zugunsten der Hochschulprofessoren entschieden und dem Land Hessen die Auflage erteilt, die Beamtenbesoldung anzuheben. Um einen Anspruch geltend zu machen, können betroffene Beamte und Beamtinnen einen Widerspruch gegen ihre aktuelle Beamtenbesoldung einlegen. Der Widerspruch muss bis zum 31. Dezember 2012 erfolgen, um im Jahr 2012 noch einen Anspruch zu wahren. Zu spät eingereichte Widersprüche können für das Jahr 2012 nicht mehr berücksichtigt werden.

Ein Musterwiderspruch ist am Ende dieser Informationen zur Verfügung gestellt. Dieser kann in unterschriebener schriftlicher Form bei der Besoldungsstelle bzw. Bezügestelle eingereicht werden. Auch Beamte anderer Bundesländer, die der Besoldungsgruppe W 2 zugehörig sind, können den Musterwiderspruch zur Einlegung eines Widerspruchs auf die eventuell aktuell zu niedrig gezahlte Beamtenbesoldung nutzen.

Auf den Musterwiderspruch kann kein rechtlicher Anspruch gelten gemacht werden. Auch die Erfolgsaussichten hängen von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel von der jeweiligen Hochschule, dem Bundesland usw.

Quelle: gew.de

Siehe auch:
Beamtenbesoldung für Professoren in Hessen nicht rechtens