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Glossar: Kollektivversicherung

Kollektivversicherungen sind gewöhnlich Renten- oder Lebensversicherungen, die mittels eines festen Rahmenabkommens mit dem Versicherer abgeschlossen werden. Häufig werden Kollektivversicherungen in der betrieblichen Altersvorsorge und in der privaten Krankenversicherung vereinbart.
Es gibt Kollektivversicherungen in folgenden Bereichen:

– Betriebliche Altersvorsorge = Firmenkollektivversicherung
– Bausparkollektivlebensversicherung
– Vereinskollektivversicherung
– Restkreditlebensversicherung

Im Regelfall obliegt dem Arbeitgeber bzw. einer Vereinigung von Arbeitgebern die Vertragspartnerschaft, welche nicht nur aus Gründen eines Vertragsabschlusses mit resultierenden Vergünstigungen abgeschossen werden darf. Eventuell durch den Vertragsabschluss entstehende Kostenvorteile können an den Versicherungsnehmer weitergegeben werden. Zu den Vorteilen gehören unter anderem eine eventuelle Prämienersparnis und eine vereinfachte Gesundheitsprüfung.

Der Arbeitgeber kann demnach frei entscheiden, inwieweit er finanzielle Mittel für die betriebliche Altersvorsorge in welchem Dotierungsrahmen und für welche Versorgungsgruppe zur Verfügung stellt. Laut § 87 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist der Arbeitgeber jedoch nicht befugt, unter anderem frei über die betriebliche Lohngestaltung zu entscheiden. In diesem Fall besitzt der Betriebsrat ein Mitentscheidungsrecht.

Die Verpflichtung zur Versorgung kann auf einer Betriebsvereinbarung, eines Tarifvertrages, einer betrieblichen Übung nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sowie auf einer einzelvertraglichen Vereinbarung beruhen.

Nach § 77 Abs. 5 BetrVG kann der Arbeitgeber ohne das Einverständnis bzw. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates die Betriebsvereinbarung im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge kündigen. Jedoch werden auch nach einer Kündigung erdiente Ansprüche aufrecht erhalten.