Sämtliche Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, wie zum Beispiel Erbrechte, werden im Grundbuch erfasst und eingetragen. Geführt wird das Grundbuch vom Grundbuchamt. Das Grundbuchamt ist das Amtsgericht, welches für das eingetragene Grundstück zuständig ist. Alle Grundstücke unterliegen dem so genannten Grundbuchzwang, dass bedeutet sie müssen zwingend eingetragen werden. Eine Befreiung dieser Pflicht gibt es nicht. Jede Person, welche ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, darf Einsicht in das Grundbuch nehmen. Dies sind zum Beispiel Kaufinteressenten für ein bestimmtes Grundstück. Befreit vom Nachweis eines berechtigten Interesses sind Notare, da deren Interesse sich aus dem Beruf logischerweise ergibt. Für jedes Grundstück wird ein eigenständiges Grundbuchblatt angelegt und als Grundbuchakte zusammengefasst. Das Grundbuchblatt besteht aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis, der Abteilung der Eigentümer, den Beschränkungen und Belastungen des Grundstücks, sowie den Grundpfandrechten.
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