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Familienzuschlag für homosexuelle Beamte gewährt

29. September 2011

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel entschied in seinem Urteil, dass das Land Hessen für einen Frankfurter homosexuellen Beamten den Familienzuschlag ab Juli 2009 rückwirkend zahlen muss (Az. 1 A 2381/1). Damit könnte der Fall eine neue Lawine von rückwirkenden Forderungen seitens homosexueller Beamte auslösen.

Der Beamte, ein Oberstudienrat, lebt seit dem Jahr 2003 in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft. Er legte Klage ein, weil ihm das Land Hessen keinen Familienzuschlag gewährte. Der Beamte wollte einen Anspruch auf die Sonderzahlung seit Beginn seiner gleichgeschlechtlichen Beziehung im Jahre 2003 durchsetzen. Jedoch gewährten ihm die Richter eine rückwirkende Zahlung erst seit Juli 2009, da ab diesen Zeitpunkt ein gerichtlicher Beschluss hinsichtlich einer Gleichbehandlung von homosexuellen Partnerschaften vorliegt. Eine Ungleichbehandlung von Ehen und gleichgeschlechtlichen Partnerschaften wurde untersagt. In Hessen wurden eingetragene Lebenspartnerschaften erst im April 2010 Ehen heterosexueller Personen gleichgestellt. Seit dieser Gleichstellung erhalten auch gleichgeschlechtliche Beamte einen Familienzuschlag, sofern sie in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben.

Dem Oberstudienrat reichte dies jedoch nicht, er wollte einen Anspruch ab dem Jahr 2003 geltend machen, da er der Auffassung war, dass die EU-Richtlinie schon im Jahre 2003 in Deutschland hätte umgesetzt werden sollen. Jedoch entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel anders. In seinem Urteil verkündete der VGH, dass eine rückwirkende Zahlung des Familienzuschlags ab 2009 für rechtens sei, da ab diesem Datum eine Ungleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften und Ehen gerichtlich untersagt wurde.

Der Beamte erhält mit diesem Urteil eine Nachzahlung des Familienzuschlags von etwa 1.000 Euro. Gefordert hatte er vom Land Hessen ursprünglich 8.000 Euro. Eine Revision wurde nicht genehmigt.

Quelle: faz.net

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