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Darlehen – Kredit – Mutuum

07. Dezember 2012

Ein Darlehen ist ein Vertrag im Kreditwesen, bei dem ein bestimmter Geldwert (§§ 488-498 BGB) oder ein Sachwert (§§ 607-609 BGB) einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einem Unternehmen in einer zumeist bestimmten vorher festgesetzten Zeitspanne überlassen wird. Diese Person oder dieses Unternehmen wird bankenrechtlich als Schuldner bezeichnet. Die Person oder das Unternehmen, welches den Geldwert zur Verfügung gestellt hat, wird als Gläubiger bezeichnet.
Die Begrifflichkeit des Darlehens

Darlehensunterschiede

Die Begrifflichkeit Darlehen kann in ein Gelddarlehen und ein Sachdarlehen differenziert werden.

Gelddarlehen
• Sachdarlehen

Etymologie

Der Begriff Darlehen entspringt dem Lateinischen. Schon im Römischen Reich war das damalige Mutuum ein Darlehen, welches eine Übereignung eines bestimmten Geldbetrages vorsah. Der Schuldner wurde debitor oder mutuo accipiens genannt. Der Gläubiger wurde als creditor oder mutuo dans bezeichnet. Der überlassene Sachwert, zumeist ein Geldwert oder ein anderweitiger Gegenstand, wurde vertraglich dem mutuo accipiens als res fungibilis (§ 91 BGB) überlassen. Anders als in der modernen heutigen Zeit wurde das römische Darlehen ohne einen Zinswert überlassen. Sofern Zinsen erhoben wurden, mussten diese gesondert durch eine sogenannte Stipulation festgesetzt werden. Ebenso grundlegend kontrovers war die Zielgruppe dieser Darlehen. Im Römischen Reich wurden derartige Darlehen häufig unter Freunden vergeben, aber auch um das Ansehen zu stärken. Demnach handelte es sich oftmals um ein unverzinsliches Gefälligkeitsdarlehen.

In der heutigen modernen Zeit werden die Begriffe Darlehen und Kredit oftmals als Synonyme gebraucht. Dabei handelt es sich bankenrechtlich gesehen um zwei verschiedene Produkte, die sich wenn auch minimal unterscheiden.
Das Wort Kredit kommt ebenso wie die Bezeichnung Darlehen aus dem Lateinischen und leitet sich von credere ab. Als Darlehen werden mittel- und langfristige Kredite bezeichnet, die in einer festgelegten Laufzeit zu bestimmten Tilgungsraten zurückgezahlt werden müssen. Der Begriff des Kredites ist jedoch weiter gefasst wie die Begrifflichkeit des Darlehens. Somit werden als Kredite auch gemäß § 19 KWG Garantien und Bürgschaften bezeichnet, die im Grunde genommen keine Darlehen sind.