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Einführung der SEPA-Lastschrift 2014 – EU-Zahlmethode

03. Dezember 2012

Am 01. Februar 2014 wird die bisherige Einzugsermächtigung, wie wir sie kennen, durch die SEPA-Lastschrift, kurz „Single Euro Payments Area“, ersetzt. Die SEPA-Lastschrift gilt dann europaweit.
Grund für die Neuerung ist die seit 01. November 2009 in Kraft getretene EU-Zahlungsdienstrichtlinie. Diese regelt den gesamten Zahlungsverkehr innerhalb der EU, und somit auch das Lastschriftverfahren.

Einführung der SEPA-Lastschrift

Bildquelle: © hainichfoto – Fotolia.com

Wer künftig von seinem Konto Geld abbuchen lassen möchte, muss sich in einigen Punkten umstellen. Bisher war es möglich, dass Lastschriftverfahren online oder telefonisch in Auftrag zu geben. Damit soll nun Schluss sein. Künftig müssen alle Lastschriftverfahren schriftlich abgewickelt werden. Dies bedeutet, dass Kunden, die die neue SEPA-Lastschrift ab 2014 nutzen, diese schriftlich bei ihrer Bank einreichen müssen. Große Unternehmen wie die Telekom, Amazon oder die Deutsche Bahn müssen ebenso ihre Zahlmodalitäten umstellen. Ein Lastschriftverfahren wie es derzeit angeboten wird, wird dann kaum noch realisierbar sein.

Wer das neue SEPA- Lastschriftverfahren nutzen möchte, muss seiner Bank schriftlich ein Einverständnis erteilen, dass der Zahlungsempfänger den angegebenen Betrag von dem Konto einziehen darf. Dieser muss dann den Kontoinhaber 14 Tage vor Abbuchung informieren, dass er das Konto belastet.
Wenn ein Mandat vorliegt, kann sich die Einspruchsfrist auf sechs bis acht Wochen verlängern. Sollte kein Mandat vorliegen, so kann bis maximal 13 Monate später der Abbuchung widersprochen werden.

In Supermärkten muss die Umstellung beim Lastschriftverfahren bis zum Jahre 2016 erfolgen. Bis dahin müssen alle Supermärkte die Unterschrift auf dem Beleg abgeschafft haben. Keine Änderungen gibt es bei Zahlungen mit einer EC-Karte verbunden mit Eingabe der PIN-Nummer.
Die Vor- und Nachteile sind fast identisch mit dem derzeitigen Lastschriftverfahren. Hier steht die Sicherheit an oberster Stelle. Nur der Kontoinhaber ist befugt, den eingezogenen Betrag zu widerrufen. Der Zahlungsempfänger kann keinen Widerruf in Anspruch nehmen, zudem muss er auch eine Einzugsermächtigung akzeptieren, die auf einen Höchstbetrag beschränkt wurde. Somit gilt die SEPA-Lastschrift als eine sichere Zahlmethode.

Quelle: welt.de