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Glossar: Beitragsbemessungsgrenze

In Deutschland werden in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherungen Einkommensschwellen festgelegt, nach deren Grundlage die zu entrichtenden Beiträge berechnet werden. Diesen Vorgang bezeichnet man als Beitragsbemessungsgrenze. Versicherungsbeiträge werden nur auf das Einkommen angerechnet, welches unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Dabei wird die Beitragsbemessungsgrenze jedes Jahr neu von der der deutschen Bundesregierung für die Renten- (RV) und die Arbeitslosenversicherung sowie die Kranken- und die Pflegeversicherung durch Rechtsverordnung angepasst. Mit der Regelung der Beitragsbemessungsgrenze wird eine Deckelung der Bemessungsgrundlage erreicht, denn derjenige Teil des Einkommens, der die Bemessungsgrenze übersteigt, bleibt somit beitragsfrei.
In der gesetzlichen Rentenversicherung gelten unterschiedliche Bemessungsgrenzen für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung.
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Arbeitslosenversicherung entsprechen denen der allgemeinen Rentenversicherung, siehe dazu auch § 341 Abs. 4 SGB III.
Für die Krankenversicherung wurde im Jahr 2003 eine Neuregelung vereinbart. Lange war die Bemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung identisch mit der Versicherungspflichtgrenze. Diese Regelung wurde aufgehoben und der Kreis der Versicherungspflichtigen deutlich angehoben. Damit sollten die Finanzierungsprobleme der gesetzlichen Krankenversicherungen behoben werden.
Das Deutsche Sozialversicherungssystem ist so strukturiert, dass die Beiträge jeweils zu 50% vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen werden.